Rn 1

Die Vorschrift bezieht den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 I GVG) in den Bereich der ›Gerichtspersonen‹ ein. Wer zu diesem Personenkreis zu zählen ist, ist § 153 II–V GVG zu entnehmen. Die Vorschrift basiert auf dem Gedanken, dass der Urkundsbeamte, der bei der Herstellung und Berichtigung des Sitzungsprotokolls gem § 159 I hinzugezogen wird, in gewissem Umfang Einfluss auf den Rechtsstreit hat, weil er bei der Herstellung und Berichtigung des Protokolls mit dem Vorsitzenden gem §§ 163, 164 II zusammenwirkt (MüKoZPO/Stackmann § 49 Rz 1). Die Norm hat kaum praktische Bedeutung (MüKoZPO/Stackmann § 49 Rz 4), insb nach der Neufassung des § 159 I, die die vorläufige Protokollaufzeichnung gem § 160a zum Regelfall erhoben hat.

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