Rn 11

Dieser gesetzlich nicht geregelte und auch im selbstständigen Beweisverfahren statthafte Rechtsbehelf zielt auf die Überprüfung der ergangenen Entscheidung durch dieselbe Instanz (KG BauR 06, 149); analog § 321a muss die Gegenvorstellung binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Beschl bei Gericht eingehen (BGHZ 150, 133; LG München I NJOZ 04, 438). Das Rechtsstaatlichkeitsgebot verpflichtet das Gericht, korrigierbare Fehler zu beheben, sodass jede Gegenvorstellung die richterliche Überprüfung veranlasst, ob Abänderung geboten ist; wegen der Eilbedürftigkeit der selbstständigen Beweisverfahren sind Gegenvorstellungen unverzüglich zu bearbeiten. Abhilfe erfolgt durch Beschl; der Abhilfebeschluss ist anfechtbar, sofern der von vorneherein mit dieser Entscheidung getroffene Beschl anfechtbar gewesen wäre; hilft das Gericht der Gegenvorstellung nicht ab, ist eine entsprechende Mitteilung an den Absender der Gegenvorstellung veranlasst.

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