1. Befangenheit.
Rn 3
Ergibt sich bei dem SV bereits im selbstständigen Beweisverfahren ein Befangenheitsgrund iSd § 406, muss der Ablehnungsantrag unverzüglich im selbstständigen Beweisverfahren angebracht werden (Hamm VersR 96, 911; Frankf OLGR 99, 11; Saarbr IBR 08, 1000). Werden mehrere Befangenheitsgründe gebracht, sind diese einzeln u in ihrer Gesamtheit zu prüfen (Kobl BauR 09, 138). Der SV, der für den ASt im Privatauftrag dasjenige Gutachten gefertigt hat, das diesem dann als Grundlage für den Antrag auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens diente, ist aufgrund seiner Befangenheit nicht als gerichtlicher SV geeignet (Oldbg IBR 12, 616). Der SV, der in einem v Bauherrn gg den Architekten geführten selbstständigen Beweisverfahren gerichtlich eingesetzt worden ist, kann als befangen abgelehnt werden wenn er den ASt auffordert, anstelle der begehrten Feststellung des Vorhandenseins von Baumängeln doch die sofortige Beseitigung der Mängel durch den Bauunternehmer zu veranlassen (Celle IBR 07, 456 [OLG Celle 15.05.2007 - 13 W 46/07]). Bezeichnet der SV den Ag des selbstständigen Beweisverfahrens, in dem die Ursache eines Schadens geklärt werden soll, als ›Verursacher‹ sowie den Prozessbevollmächtigten des Ag als ›PV Gegenseite‹ u führt er zusätzlich aus, dass nach dem ›vehementen Bestreiten‹ der Verursachung ›leider‹ weitere Maßnahmen erforderlich sind, ist aufgrund dieser Formulierung seine Ablehnung wg Befangenheit begründet (Kobl MDR 08, 1298). Stuft der SV das während des selbstständigen Beweisverfahrens von der Partei offenbarte Verhalten als ›irreführend‹, ›Störfaktor‹, ›Spekulation u nachträglich unbewiesene Behauptung‹ sowie ›unrichtige u irreführende Versicherung‹ ein u äußert er ferner die Partei möge doch bei der Wahrheit bleiben sowie nicht falsche Fakten vortragen, offenbart er seine Befangenheit (Ddorf IBR 13, 382 [OLG Düsseldorf 26.03.2013 - I-21 W 57/12]). Der SV, der eine Partei nach beendetem selbstständigen Beweisverfahren berät, kann im dann folgenden Hauptsacheverfahren als befangen abgelehnt werden (Schlesw BauR 93, 117); wird der SV nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens für einen mittelbar betroffenen Dritten, zB den Bewohner der v Werkmangel betroffenen Wohnung, tätig, begründet dies keine Befangenheit, wenn den Beteiligten von dieser Betätigung zuvor informiert hat (Ddorf BauR 13, 1283). Will der SV den Eindruck seiner Befangenheit ausschließen, darf er, wenn er zu seinem Ortstermin die Parteien nicht eingeladen hat, das Gutachten nicht ohne weiteres fertig stellen; § 491 II gilt nicht für den SV (unklar Hamm BauR 03, 930). Die Überschreitung des Begutachtungsauftrags kann jedenfalls bei Hinzutreten besonderer Gegebenheiten zur Ablehnung des SV berechtigen (Ddorf 29.8.22 – 15 U 83/19 = GRUR 23, 188); äußert sich der SV ungefragt zum Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung/Aufklärung der einen Seite durch die andere u bezeichnet er dieses Fehlen als ›definitiven Verstoß‹, ergibt sich daraus seine Befangenheit (Frankf 7.4.14 – 8 W 16/14). Erweitert der SV den Beweisbeschluss von sich aus um die von ihm als erforderlich angesehenen Probleme, ohne zuvor bei dem Gericht gem § 407a Weisungen zu erbitten oder den Parteien Anzeige zu machen, befragt er überdies einen weiteren SV hierzu, schätzt er den zu erwartenden Kostenaufwand u entwirft er einen umfangreichen Fragenkatalog, ergibt dies seine Befangenheit (Dresd IBR 15, 458). Besorgnis der Befangenheit kann in Betracht kommen, wenn der SV des selbstständigen Beweisverfahrens das voraussichtliche Ergebnis einer ihm konkret aufgegebenen erneuten technischen Untersuchung vor deren Durchführung bekannt gibt; daraus könnte nämlich abgeleitet werden, dass es sich bereits festgelegt hat (München 5.10.22 – 36 W 1320/22). Der in einem selbstständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellte SV kann wg Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er nach mehrfachen Sachstandsnachfragen, Fristsetzungen u Ordnungsgeldandrohungen innerhalb der verlängerten Abgabefrist eine gutachterliche Stellungnahme abgibt, welche die gestellten Fragen über weite Strecken mit dem absoluten sprachlichen Minimum beantwortet, wohl mit dem vorrangigen Ziel, den Gutachtenauftrag rein formell betrachtet (gerade noch) als erfüllt ansehen zu können, um eine Entziehung des Auftrags mit entsprechenden finanziellen Folgen einschl einer evtl Auferlegung der durch die Verzögerung verursachten Kosten zu vermeiden; bei einer solchen Vorgehensweise kann eine verständige Partei nachvollziehbar den Eindruck gewinnen, der SV stelle seine eigenen Interessen über das Interesse der Partei an der Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Fragen, nehme also ihr Anliegen nicht ernst u verweigere ihr die Rechtsfindung (LG Darmstadt 16.12.22 – 13 OH 101/16).
Der Ablehnungsantrag muss grds unverzüglich kommen; darunter werden üblicherweise fünf Tage verstanden (Stuttg BauR 12, 1692). Ergeben sich Befangenheitsgründe aus dem Verhalten des SV beim Ortstermin, darf insbes nicht bis zum Gu...