Rn 8

Es ist das Recht des Antragsgegners, sich nicht am Verfahren zu beteiligen. Jedoch treten die Wirkungen des § 493 nicht gegenüber einem nicht zum gerichtlichen Termin des selbstständigen Beweisverfahrens oder nicht zu einem Ortstermin des gerichtlichen Sachverständigen ein, sofern der Antragsgegner dann auch nicht erschienen ist (Köln WuM 77, 47). Indes handelt es sich insoweit um ein relatives Verwertungsverbot, dieser Verstoß muss gerügt werden; die nachfolgende sachliche Beschäftigung der Partei mit dem Ergebnis des Beweisaufnahmetermins oder die rügelose Einlassung im nachfolgenden Termin bewirken den Verlust des Rügerechts gem § 295 und damit die Verwertbarkeit. Die Einladung der Partei durch den Sachverständigen erfordert nicht die Vornahme des Einschreibens mit Rückschein, durch die iÜ nie der konkrete Inhalt des eingeschriebenen Schreibens belegt werden kann (so aber Musielak/Voit/Huber § 493 Rz 3) vielmehr genügt der belegbare Eingang des Einladungsschreibens bei der Partei (Celle IBR 09, 1062).

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