Gesetzestext
(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.
A. Unmöglichkeit der Gegnerbezeichnung (Abs 1).
Rn 1
Gelegentlich müssen Beweise zu einem Zeitpunkt gesichert werden, zu dem die Bezeichnung des Ag nicht möglich ist. Bei Verkehrsunfällen kann dies gegeben sein, wenn der Gegner flüchtig ist; bei Baugeschehen kommt vor, dass der Besteller nach Liquidation des Unternehmers aus abgetretenem Recht gg den Subunternehmer vorgehen muss, der ihm rotz entsprechender Bemühungen nicht namhaft ist. Nur wenn glaubhaft gemacht wird, schuldlos den Gegner nicht benennen zu können, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens erreicht werden. Unbekannte Gegner ergeben sich nicht daraus, dass der Ag nicht weiß, wer von mehreren bekannten Personen der konkrete Verursacher ist (zum selbstständigen Beweisverfahren gg mehrere § 487 Rn 1). Ist der ASt verstorben u steht die Erbfolge noch nicht fest, kann der Gegner unbekannt sein; Gleiches gilt bei Wegfall des gesetzlichen Vertreters, solange kein Nachfolger existiert.
Rn 2
Weil die Nichtbeteiligung eines Gegners seine Rechte nachhaltig beeinträchtigen kann, sind strenge Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 zu stellen. Ergibt sich Veranlassung zu der Annahme, dass der ASt seiner Nachforschungspflicht bzgl des Ag nicht optimal nachgekommen ist, ist der Antrag unzulässig.
B. Bestellung eines Gegnervertreters (Abs 2).
Rn 3
Das Gericht muss nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob für den unbekannten Gegner ein Vertreter bestellt wird, der dann gegenständlich beschränkt auf das selbstständige Beweisverfahren gesetzlicher Vertreter gem § 51 ist. Der Bestellte ist nicht zur Übernahme des Amtes verpflichtet. Ergibt sich später die Person des Ag konkret, hat dieser Ag dem Vertreter die Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Findet sich kein Vertreter, der zunächst ohne Bezahlung zur Übernahme des Amtes bereit ist, kann in Betracht kommen der Abschluss einer privatrechtliche Vergütungsvereinbarung zwischen dem zum Vertreter Bestellten u dem ASt; der dem ASt so entstehende Mehraufwand stellt sich als außergerichtliche, nach Maßgabe des § 91 erstattungsfähige Prozesskosten dar. Die Gerichtsgebühr nach GKG KV 1610 erfasst auch die gerichtliche Bestellung eines Vertreters.
C. Keine Hemmung der Verjährung.
Rn 4
Ein selbstständiges Beweisverfahren gg unbekannt hat keine Auswirkungen auf die Verjährung (BGH NJW 80, 1458 [BGH 13.03.1980 - VII ZR 80/79]; Karlsr MDR 82, 1026).
D. Nachfolgendes Bekanntwerden des Gegners.
Rn 5
Wird der Gegner vor Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens bekannt, muss sogleich auf den Antrag des ASt das Verfahren gg diesen weitergeführt werden; das einmal eingeleitete selbstständige Beweisverfahren gg unbekannt entbindet den ASt nicht von der Vornahme weiterer Nachforschungen. Der ermittelte Ag ist über den Stand des Verfahrens seitens des ASt in Kenntnis zu setzen; die Vertretereinsetzung endet. Stellt der ASt diesen Weiterführungsantrag nicht, wird der Antrag auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens wg Wegfalls der Voraussetzungen unzulässig u ist nun zurückzuweisen.
Rn 6
Wird der Gegner erst nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens bekannt, kann der Ag im nachfolgenden Hauptsacheprozess auch noch Einwände, sofern diese sich auf seine Person beziehen, gg die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens bringen; gg einen SV ist ihm also möglich das unverzügliche Befangenheitsgesuch. Ergibt sich, dass bei dem im selbstständigen Beweisverfahren gehörten Zeugen ein Verweigerungsrecht im Verhältnis zum Ag besteht, kann nun verlangt werden die zusätzliche Vernehmung des Zeugen durch das Hauptsachegericht insoweit. Ergibt sich, dass der im selbstständigen Beweisverfahren gehörte Zeuge u der nun bekannte Ag identisch sind, ist das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens nicht verwertbar.