Rn 8

Bei der Fristenbestimmung ist das Gericht zwar zunächst grds an die gesetzlichen Vorgaben mit Ausnahme der Regelungen über Notfristen iSv § 224 I 2 nicht gebunden (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 12, 48; einschränkend MüKoZPO/Deubner Rz 28), in der Praxis wird jedoch ein Abweichen von den gesetzlichen Regelungen etwa in §§ 217, 276 I 2, 277 III und IV im Sinne einer wesentlichen Verkürzung der dort genannten Mindestfristen unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs allenfalls bei Vorliegen ganz besonderer Umstände in Frage kommen.

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