Rn 9

Die Anwendung der Verspätungsvorschriften gem § 296 I, II ist in demselben Maße möglich wie im normalen Verfahren, eine Erweiterung der Präklusionsmöglichkeiten ist in § 495a S 1 nicht enthalten. Die Zurückweisung von Parteivortrag als verspätet setzt auch im vereinfachten Verfahren eine entsprechende Fristsetzung gem § 277 IV oder § 129 II voraus (BVerfG NJW 93, 1319). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch § 296a bei einer Entscheidung des Gerichts unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur anwendbar, wenn es zuvor zu erkennen gegeben hat, dass möglicherweise im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden wird und gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme für die Parteien gesetzt hat. Dabei ist jedoch nicht ausdrücklich ein dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleichstehender Zeitpunkt entsprechend § 128 II 2 zu bestimmen, weil das Gericht im Verfahren nach § 495a grds an die Vorgaben für das schriftliche Verfahren gem § 128 II, wenn es nicht ausdrücklich dieses besondere Verfahren in Ausübung seines Ermessens gewählt hat (vgl Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 77), nicht gebunden ist. Insoweit ist ein unmissverständlicher Hinweis, dass der Rechtsstreit im vereinfachten Verfahren geführt wird, ausreichend (aA MüKoZPO/Deubner Rz 26; St/J/Leipold Rz 14). Daraus ergibt sich nämlich, für die Parteien erkennbar, die Möglichkeit des Gerichts, nach Ablauf der gesetzten Frist ohne weiteres eine Endentscheidung zu treffen (vgl Rn 17 u 18). Aus diesen Gründen darf eine Partei auch nicht darauf vertrauen, dass der Amtsrichter vor einer solchen Endentscheidung in jedem Fall eine Güteverhandlung gem § 278 II 1 durchführt (entgegen LG Erfurt WuM 93, 38) bzw hierzu sogar verpflichtet wäre (aA HK-ZPO/Pukall Rz 9). Das Gericht hat in diesen Fällen jedoch zumindest sicherzustellen, dass den Parteien die entsprechenden Verfügungen und Fristbestimmungen auch tatsächlich zugegangen sind (BVerfG FamRZ 06, 763). Unzulässig ist in diesem Zusammenhang etwa auch die Setzung einer Präklusionsfrist zur Anspruchsbegründung durch den Richter nach erfolgter Abgabe des Verfahrens durch das Mahngericht und bei Fristversäumung Klageabweisung im vereinfachten schriftlichen Verfahren, ohne dass der Antragsgegner zuvor Terminsantrag gestellt hatte (BayVerfGH NJW-RR 11, 1211).

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