Rn 1

S 1 eröffnet dem Amtsrichter im Hinblick auf sog ›Bagatell- oder Kleinverfahren‹ im untersten Streitwertsegment sowohl ein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob er in das vereinfachte Verfahren eintreten will, als auch hinsichtlich der Art der Verfahrensführung. Die Vorschrift dient der Vereinfachung (vgl BTDrs 11/4155, 11) und damit va auch der Beschleunigung der von ihrem Anwendungsbereich erfassten Verfahren sowie insoweit letztlich der Entlastung der Gerichte. Ob diese Ziele, insb letzteres, erreicht werden, ist allerdings unklar (krit etwa MüKoZPO/Deubner Rz 2; aA, im positiven Sinne, Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 3 mwN). Sie ist eine Spezialregelung und geht daher grds einer ganzen Reihe von allgemeinen Verfahrensvorschriften vor, wobei die Reichweite des Vorrangs und damit einhergehend die Reichweite des diesbezüglichen richterlichen Ermessens iE uneinheitlich bewertet werden (für ein weites Ermessen Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 2, 3, enger etwa MüKoZPO/Deubner Rz 13). Durch S 2 wird klargestellt, dass auf Antrag mindestens einer der Parteien mündlich zu verhandeln ist. Damit wird insb der Bestimmung in Art 6 I EMRK Rechnung getragen, nach der jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise vor Gericht öffentlich gehört wird (vgl BTDrs 11/4155, 11).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge