Rn 17

Versäumnisurteile können im vereinfachten Verfahren gem § 495a nach den hierfür einschlägigen allgemeinen Regelungen (§§ 330 ff) ergehen, jedenfalls wenn mit der Anordnung des vereinfachten Verfahrens gem § 495a auch die entsprechenden Belehrungen erfolgt sind. Dies gilt auch für ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren (aA MüKoZPO/Deubner Rz 45). Für den Amtsrichter ergibt sich darüber hinaus jedoch auch die Alternative, in einer Säumnissituation statt eines Versäumnisurteils ein streitiges Urt nach Lage der Akten (s Rn 18) zu erlassen und den Rechtsstreit auf diese Weise – zeitsparend – zu beenden (LG Essen NJW 93, 576; HK-ZPO/Pukall Rz 16; Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 20, aA Peglau NJW 97, 2222). Weder müssen die Parteien auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen werden (AG Ahrensburg NJW 96, 2516 [AG Ahrensburg 12.04.1996 - 9 C 128/96]; aA St/J/Leipold Rz 28) – der ohnehin notwendige Hinweis bei Einleitung des Verfahrens auf die Geltung von § 495a genügt –, noch müssen irgendwelche anderen Verfahrensbesonderheiten berücksichtigt werden, wie etwa eine mindestens zweimalige Fristsetzung für die säumige Partei (so aber Fischer MDR 94, 981) oÄ. Das Gericht ist auch nicht an einen Antrag der nicht säumigen Partei auf Erlass eines Versäumnisurteils gebunden (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 75). Entscheidet es jedoch durch Versäumnisurteil statt durch streitiges Urteil, ist es zunächst an das hierfür vorgesehene Verfahren gem §§ 330 ff gebunden, insbesondere an die Vorschriften in §§ 338–341. Will es danach entgegen § 341a ohne mündliche Verhandlung entscheiden, sind die Parteien hierauf gesondert hinzuweisen, was bereits mit der Belehrung gem § 338 S 2 geschehen kann.

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