Rn 18

Auch ohne das Vorliegen einer Säumnissituation steht es dem Gericht im vereinfachten Verfahren frei, jederzeit im schriftlichen Verfahren ein Urt nach Lage der Akten zu erlassen, und zwar ohne dass hierauf zuvor ein expliziter Hinweis zu erfolgen hätte (BVerfG NJW 07, 3486 [BVerfG 07.08.2007 - 1 BvR 685/07]; aA HK-ZPO/Pukall Rz 15) und ohne dass die übrigen Voraussetzungen der §§ 251a, 331a erfüllt sein müssten (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 35). Hat also etwa das Gericht bei Einleitung des Verfahrens oder in dessen späterem Verlauf unter Hinweis auf § 495a einer Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt und ist innerhalb der Frist keine Stellungnahme erfolgt, kann das Gericht, nach Prüfung, ob die Fristsetzung der untätigen Partei auch zugestellt worden ist (BVerfG FamRZ 06, 763), ohne weiteres ein streitiges Endurteil erlassen. Es hat dabei jedoch in jedem Fall den bisherigen wechselseitigen Vortrag der Parteien zugrunde zu legen. Eine Entscheidung durch streitiges Endurteil in einer Säumnissituation ohne Berücksichtigung des bereits gehaltenen Vortrages wäre eine grobe Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gem Art 103 I GG (BVerfG JZ 15, 1053 [BVerfG 06.05.2015 - 1 BvR 2724/14]). Erfolgt die Stellungnahme der Partei außerhalb der Frist, jedoch noch vor Urteilsverkündung bzw Absendung zur Zustellung an die Parteien, gelten die allgemeinen Verspätungsregeln (s Rn 9).

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