I. Formlose Mitteilung.
Rn 2
Die formlose Mitteilung der Ladung ist eine Ausnahme von § 329 II 2. Mit dem ›auf die Klage bestimmten Termin‹ gem Abs 1 S 1 scheint von Wortlaut und Systematik her nur der frühe erste Termin iSv §§ 274 II, 275 I gemeint zu sein. Es gibt jedoch – insb unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung – keinen Grund, sie nicht auch auf jeden anderen tatsächlichen ›ersten‹ Verhandlungstermin anzuwenden, etwa einen ersten Haupttermin nach Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens gem § 276 oder einen im vereinfachten Verfahren nach § 495a anberaumten ersten Verhandlungstermin (so auch Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 5, 6). Das gleiche gilt bei Aufhebung und neuer Anberaumung oder Verlegung des ersten Termins gem § 227 (vgl etwa Zö/Herget Rz 2; aA MüKoZPO/Deubner Rz 3).
II. Formlose schriftliche Ladung.
Rn 3
Gemäß Abs 1 S 2 gilt darüber hinaus die formlose schriftliche Ladung in entsprechender Anwendung von § 270 S 2 bei Übersendung durch die Post im Ortsbereich am nächsten, ansonsten am zweiten Werktag nach der Aufgabe als bewirkt. Entgegen dem Wortlaut des § 270 S 2 soll jedoch eine Zugangsvermutung hierdurch nicht begründet werden (MüKoZPO/Deubner Rz 4; St/J/Leipold Rz 4; Musielak/Voit/Wittschier Rz 2; aA Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 2). Etwas anderes würde auch, insb dann, wenn das vereinfachte Verfahren nach § 495a angeordnet ist, zu einer möglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers führen, nachdem in einem solchen Fall das Gericht sogleich durch streitiges, idR nicht berufungsfähiges Endurteil entscheiden könnte, nicht lediglich durch Versäumnisurteil gem § 330, gegen das ein Einspruch (§ 338) zur Wahrung der klägerischen Interessen statthaft wäre. Daher ist zumindest in diesen Fällen die Zugangsvermutung gem § 270 S 2 nicht nur durch Glaubhaftmachung des Nichtzugangs der Ladung seitens des Klägers widerlegbar, sondern besteht eine Verpflichtung des Gerichts, den tatsächlichen Zugang der formlosen schriftlichen Ladung festzustellen (vgl auch BVerfGE 6, 85 [BVerfG 23.01.1957 - 2 BvE 2/56] = NJW 74, 133; BayVerfGH, NJW-RR 01, 1647 [VerfGH Bayern 30.03.2001 - Vf. 46-VI-00]). Um diesen Schwierigkeiten und Unsicherheiten vorzubeugen, erscheint es für das Gericht in der Praxis ratsam, grds die förmliche Zustellung anzuordnen und die Vorschrift des § 497 I insoweit leerlaufen zu lassen.
III. Keine Ladung.
Rn 4
Unter den Voraussetzungen des Abs 2 S 1 ist weiterhin die Ladung überhaupt nicht mehr notwendig, wenn eine Partei eine Klage oder einen sonstigen, die Terminsbestimmung veranlassenden Antrag persönlich bei Gericht anbringt und der Termin daraufhin sogleich bestimmt und der noch anwesenden Partei mitgeteilt wird. Üblicherweise wird es sich bei der ›Partei‹ iSd § 497 II um den Kl oder Antragsteller handeln, jedoch sind auch Fallgestaltungen denkbar, etwa bei einem Einspruch gegen ein im schriftlichen Vorverfahren oder vereinfachten Verfahren nach § 495a ergangenes Versäumnisurteil, in denen der die Terminsbestimmung veranlassende Antrag von Beklagtenseite erfolgt. Die Mitteilung kann auch an den gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter der Partei erfolgen (§§ 170, 171), jedoch nicht an einen Boten der Partei oder des Bevollmächtigten, ebensowenig bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei (§ 141 II 2). Grds spricht weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift etwas dagegen, die Verfahrenserleichterung auch auf die gegnerische Partei anzuwenden, sollte sie zu dem entsprechenden Zeitpunkt ebenfalls anwesend sein (vgl etwa Musielak/Voit/Wittschier Rz 3; MüKoZPO/Deubner Rz 3; aA LG Tübingen MDR 1956, 431 [LG Tübingen 02.11.1955 - 1 T 166/55]; St/J/Leipold Rz 6; Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 8). Unabhängig davon gilt § 497 II auch für den Nebenintervenienten gem § 66 (vgl etwa Zö/Herget Rz 3). Eine Ausdehnung der Regelung in Abs 2 S 1 auf eine zeitlich spätere Gelegenheit als der ausdrücklich im Gesetz genannten ist angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht angezeigt (vgl etwa St/J/Leipold Rz 6; aA Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 8).
Rn 5
Die Mitteilung an die Partei bzw die Parteien kann schriftlich oder mündlich erfolgen, wobei in jedem Fall die Durchführung notwendiger Belehrungen (§ 215) gewährleistet sein muss. Das Erfolgen der Mitteilung ist gem Abs 2 S 2 in den Akten zu vermerken, und zwar von demjenigen, Richter oder Geschäftsstelle, der die Mitteilung macht (entspr § 174). Zweckmäßigerweise gilt dies auch für die Belehrung. Der entsprechende Vermerk ist als Nachweis iSv § 418 für das Erfolgen der Mitteilung, der grds dem Gegenbeweis zugänglich ist, notwendig und auch ausreichend, etwa im Falle einer Säumnissituation. Auf die Bereitschaft des gem § 497 II berechtigten Empfängers, eine entsprechende Mitteilung oder Belehrung entgegenzunehmen, kommt es für deren Wirksamkeit indes nicht an.