Rn 4
Unter den Voraussetzungen des Abs 2 S 1 ist weiterhin die Ladung überhaupt nicht mehr notwendig, wenn eine Partei eine Klage oder einen sonstigen, die Terminsbestimmung veranlassenden Antrag persönlich bei Gericht anbringt und der Termin daraufhin sogleich bestimmt und der noch anwesenden Partei mitgeteilt wird. Üblicherweise wird es sich bei der ›Partei‹ iSd § 497 II um den Kl oder Antragsteller handeln, jedoch sind auch Fallgestaltungen denkbar, etwa bei einem Einspruch gegen ein im schriftlichen Vorverfahren oder vereinfachten Verfahren nach § 495a ergangenes Versäumnisurteil, in denen der die Terminsbestimmung veranlassende Antrag von Beklagtenseite erfolgt. Die Mitteilung kann auch an den gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter der Partei erfolgen (§§ 170, 171), jedoch nicht an einen Boten der Partei oder des Bevollmächtigten, ebensowenig bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei (§ 141 II 2). Grds spricht weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift etwas dagegen, die Verfahrenserleichterung auch auf die gegnerische Partei anzuwenden, sollte sie zu dem entsprechenden Zeitpunkt ebenfalls anwesend sein (vgl etwa Musielak/Voit/Wittschier Rz 3; MüKoZPO/Deubner Rz 3; aA LG Tübingen MDR 1956, 431 [LG Tübingen 02.11.1955 - 1 T 166/55]; St/J/Leipold Rz 6; Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 8). Unabhängig davon gilt § 497 II auch für den Nebenintervenienten gem § 66 (vgl etwa Zö/Herget Rz 3). Eine Ausdehnung der Regelung in Abs 2 S 1 auf eine zeitlich spätere Gelegenheit als der ausdrücklich im Gesetz genannten ist angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht angezeigt (vgl etwa St/J/Leipold Rz 6; aA Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 8).
Rn 5
Die Mitteilung an die Partei bzw die Parteien kann schriftlich oder mündlich erfolgen, wobei in jedem Fall die Durchführung notwendiger Belehrungen (§ 215) gewährleistet sein muss. Das Erfolgen der Mitteilung ist gem Abs 2 S 2 in den Akten zu vermerken, und zwar von demjenigen, Richter oder Geschäftsstelle, der die Mitteilung macht (entspr § 174). Zweckmäßigerweise gilt dies auch für die Belehrung. Der entsprechende Vermerk ist als Nachweis iSv § 418 für das Erfolgen der Mitteilung, der grds dem Gegenbeweis zugänglich ist, notwendig und auch ausreichend, etwa im Falle einer Säumnissituation. Auf die Bereitschaft des gem § 497 II berechtigten Empfängers, eine entsprechende Mitteilung oder Belehrung entgegenzunehmen, kommt es für deren Wirksamkeit indes nicht an.