Rn 16

Für den echten Hilfsantrag gilt § 45 I 2, 3 GKG; § 39 I 2 FamGKG trifft eine identische Regelung (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 39 FamGKG Rz 6). Voraussetzung der Wertaddition ist eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung über den Hilfsantrag (Köln JurBüro 97, 435; OLGR Brandbg 98, 70). Eine vorläufige Wertfestsetzung für die Gebühren erfolgt daher nur nach dem Hauptantrag. Weist das Gericht den Hilfsantrag als unzulässig ab, findet eine Zusammenrechnung nicht statt (Anders/Gehle/Gehle § 5 Rz 7; aA Karlsr JurBüro 21, 370; MüKoZPO/Wöstmann § 5 Rz 16); Hilfsantrag bleibt gleichfalls unberücksichtigt, wenn Gericht von Unzulässigkeit der nachträglichen Klagenhäufung ausgeht (Nürnbg MDR 80, 238). Gleiches gilt für eine Entscheidung über den Hauptantrag, aufgrund derer der Hilfsantrag nicht zum Zuge kommt, weil seine Rechtshängigkeit rückwirkend entfällt (zB Zuspruch auf den Hauptantrag, wenn der Hilfsantrag für den Fall seiner Abweisung gestellt war). Auch bei einer Sachentscheidung über den Hilfsantrag kann die Wertaddition an der wirtschaftlichen Identität der Klageziele scheitern, § 45 I 3 GKG. Die Frage beurteilt sich wie das entsprechende Problem bei der Widerklage (s.u. Rn 25). Entscheidend für die Anwendung des § 45 I 3 GKG ist, ob die Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (BGH NJW-RR 92, 1404: Identität von Klage und negativer Feststellungs-Widerklage; BGH NJW-RR 03, 713; KG MDR 03, 716; KG FamRZ 11, 754: Abänderungsklage mit hilfsw A auf Rückzahlung; ArbG Nürnberg MDR 04, 907; Zweibr MDR 14, 1345: Gesellschaftseinlage und Kündigung). In diesen Fällen zählt nur der höhere Wert; das ist generell auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich (OLGR Karlsruhe 07, 965; aA LAG Nürnberg MDR 05, 120 [LAG Nürnberg 30.09.2004 - 6 Ta 27/04]; Zö/Herget § 3 Rz 16.73 Eventual- und Hauptantrag). Könnten die eventualiter eingeklagten Ansprüche kumulativ geltend gemacht werden, im Sinne einer Werthäufung also nebeneinanderstehen, ist eine Wertaddition vorzunehmen (BGH 12.4.10 – II ZR 34/07 – JurionRS 2010, 14863; KG MDR 03, 716 [KG Berlin 13.01.2003 - 24 W 311/02]; OLGR Rostock 08, 170: pos und neg Interesse; Köln NJW-RR 12, 615: § 64 S 1 GmbHG); das gilt auch beim verdeckten Hilfsantrag (BGH NJW 99, 3564; Frankf JurBüro 06, 538).

Für den unechten Hilfsantrag ist Anwendbarkeit § 45 I 2 GKG zweifelhaft, weil dieser auch ohne Bescheidung den Misserfolg des Hauptantrags teilt (KG NJW-RR 18, 63; Schneider/Herget/Kurpat Rz 3084; aA Braunschw JurBüro 20, 77; Karlsr JurBüro 20, 678); idR wird von (überlappender) wirtschaftlicher Identität auszugehen sein (Rn 15; zu § 19 IV GKG aF LG Köln MDR 84, 501; vgl auch LAG Ddorf JurBüro 89, 955; 90, 243). Daneben spricht der Gedanke des § 18 GKG gegen eine Kumulation. Analog § 45 Abs 1 S 3 GKG ist auf den höheren Wert der Anträge abzustellen (BGH MDR 18, 327 [BGH 28.09.2017 - V ZB 63/16]).

Entsprechend ist der Wert festzusetzen, wenn der Hilfsanspruch in einen Vergleich einbezogen wird (ArbG Nürnberg MDR 04, 907).

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