1. Zuständigkeitsstreitwert.
Rn 14
Da der echte Hilfsantrag auflösend bedingt ist und damit sofort rechtshängig wird (BGH NJW 02, 3478 [BGH 14.06.2002 - V ZR 79/01]), ist er für die Zuständigkeit von der Klageerhebung an zu berücksichtigen, ohne dass es auf eine Entscheidung über ihn ankommt. Entsprechendes gilt von der Klageerweiterung an, wenn § 506 ZPO eingreift (Rn 3). Mithin kann das LG sachlich zuständig sein oder werden, wenn alleine der Streitwert des Hilfsantrags die Wertgrenze des § 23 Nr 1 GVG überschreitet; der nachträgliche Wegfall der Rechtshängigkeit bei Zuspruch auf den Hauptantrag ist wegen §§ 4, 261 III Nr 2 ohne Einfluss. Ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des LG aus dem Streitwert des Hauptantrags, bedarf die Frage für den Hilfsantrag keiner Klärung. Im Ergebnis kommt es für die wertabhängige sachliche Zuständigkeit jedenfalls beim echten Hilfsantrag auf den höherwertigen der Anträge an. Eine Wertaddition findet für die Zuständigkeit nicht statt; das fordert der Nachrang des Hilfsantrags, dem andernfalls zu hohes eigenständiges Gewicht zukäme.
Rn 15
Beim unechten Hilfsantrag (zB Hauptantrag auf Herausgabe, Hilfsantrag auf Schadensersatz nach Fristablauf, Köln VersR 95, 679) ist wegen des Ziels der kumulativen Verurteilung die Wertaddition für die Zuständigkeit an sich vertretbar (KG NJW-RR 18, 63 [KG Berlin 09.11.2017 - 4 W 35/17]: Darlehenswiderruf), indes wird sie regelmäßig an der wirtschaftlichen Identität der Klageziele scheitern (OLGR Jena 99, 100; Karlsr MDR 18, 236 [OLG Karlsruhe 13.10.2017 - 9 W 14/17]; für Addition bei Kündigungsschutzklage und Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Erfolgsfall LAG Hambg JurBüro 12, 26; s auch Anders/Gehle/Kunze bei Unechte Hilfsanträge; oben Rn 4 ff).
2. Gebührenstreitwert.
Rn 16
Für den echten Hilfsantrag gilt § 45 I 2, 3 GKG; § 39 I 2 FamGKG trifft eine identische Regelung (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 39 FamGKG Rz 6). Voraussetzung der Wertaddition ist eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung über den Hilfsantrag (Köln JurBüro 97, 435; OLGR Brandbg 98, 70). Eine vorläufige Wertfestsetzung für die Gebühren erfolgt daher nur nach dem Hauptantrag. Weist das Gericht den Hilfsantrag als unzulässig ab, findet eine Zusammenrechnung nicht statt (Anders/Gehle/Gehle § 5 Rz 7; aA Karlsr JurBüro 21, 370; MüKoZPO/Wöstmann § 5 Rz 16); Hilfsantrag bleibt gleichfalls unberücksichtigt, wenn Gericht von Unzulässigkeit der nachträglichen Klagenhäufung ausgeht (Nürnbg MDR 80, 238). Gleiches gilt für eine Entscheidung über den Hauptantrag, aufgrund derer der Hilfsantrag nicht zum Zuge kommt, weil seine Rechtshängigkeit rückwirkend entfällt (zB Zuspruch auf den Hauptantrag, wenn der Hilfsantrag für den Fall seiner Abweisung gestellt war). Auch bei einer Sachentscheidung über den Hilfsantrag kann die Wertaddition an der wirtschaftlichen Identität der Klageziele scheitern, § 45 I 3 GKG. Die Frage beurteilt sich wie das entsprechende Problem bei der Widerklage (s.u. Rn 25). Entscheidend für die Anwendung des § 45 I 3 GKG ist, ob die Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (BGH NJW-RR 92, 1404: Identität von Klage und negativer Feststellungs-Widerklage; BGH NJW-RR 03, 713; KG MDR 03, 716; KG FamRZ 11, 754: Abänderungsklage mit hilfsw A auf Rückzahlung; ArbG Nürnberg MDR 04, 907; Zweibr MDR 14, 1345: Gesellschaftseinlage und Kündigung). In diesen Fällen zählt nur der höhere Wert; das ist generell auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich (OLGR Karlsruhe 07, 965; aA LAG Nürnberg MDR 05, 120 [LAG Nürnberg 30.09.2004 - 6 Ta 27/04]; Zö/Herget § 3 Rz 16.73 Eventual- und Hauptantrag). Könnten die eventualiter eingeklagten Ansprüche kumulativ geltend gemacht werden, im Sinne einer Werthäufung also nebeneinanderstehen, ist eine Wertaddition vorzunehmen (BGH 12.4.10 – II ZR 34/07 – JurionRS 2010, 14863; KG MDR 03, 716 [KG Berlin 13.01.2003 - 24 W 311/02]; OLGR Rostock 08, 170: pos und neg Interesse; Köln NJW-RR 12, 615 [OLG München 05.03.2012 - 31 Wx 47/12]: § 64 S 1 GmbHG); das gilt auch beim verdeckten Hilfsantrag (BGH NJW 99, 3564; Frankf JurBüro 06, 538).
Für den unechten Hilfsantrag ist Anwendbarkeit § 45 I 2 GKG zweifelhaft, weil dieser auch ohne Bescheidung den Misserfolg des Hauptantrags teilt (KG NJW-RR 18, 63; Schneider/Herget/Kurpat Rz 3084; aA Braunschw JurBüro 20, 77; Karlsr JurBüro 20, 678); idR wird von (überlappender) wirtschaftlicher Identität auszugehen sein (Rn 15; zu § 19 IV GKG aF LG Köln MDR 84, 501; vgl auch LAG Ddorf JurBüro 89, 955; 90, 243). Daneben spricht der Gedanke des § 18 GKG gegen eine Kumulation. Analog § 45 Abs 1 S 3 GKG ist auf den höheren Wert der Anträge abzustellen (BGH MDR 18, 327 [BGH 28.09.2017 - V ZB 63/16]).
Entsprechend ist der Wert festzusetzen, wenn der Hilfsanspruch in einen Vergleich einbezogen wird (ArbG Nürnberg MDR 04, 907).
3. Rechtsmittelstreitwert.
Rn 17
Es kommt auf die Frage an, inwieweit der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und diese Beschwer bekämpft...