Rn 28

Zur Ermittlung des ReS ist Hs 2 nicht anzuwenden; soweit eine Partei die Entscheidung über Klage und Widerklage angreift, sind die Einzelwerte zu addieren (BGH NJW 94, 3292; NJW-RR 17, 1407 [BGH 27.07.2017 - III ZB 37/16]; heute nahezu allgA). Bei wechselseitigen Rechtsmitteln berechnet sich die Beschwer für jede Seite getrennt (BGH NJW 94, 3292). Wird der Beschwerdewert, § 26 Nr 8 EGZPO, nur bei Addition von Klage und Hilfswiderklage erreicht, müssen hinsichtlich beider die Zulassungsgründe dargelegt werden (BGH MDR 09, 1134 [BGH 01.07.2009 - XII ZR 93/07]). Bei erfolgloser gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme eines Drittwiderbeklagten reicht eine Rechtsmittelbeschwer aus, die sich aus dem gesamten Misserfolg des Beklagten in Klage und Widerklage ergibt (Oldbg NJW-RR 93, 827).

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