Rn 18

Da die verbundenen Anträge idR auf ein identisches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind, ist für den ZuS trotz grds Wertaddition alleine auf den höchsten Einzelwert abzustellen (Musielak/Voit/Heinrich § 3 Rz 34 Stufenklage; dies verkennend Zö/Herget § 3 Rz 16.158 Stufenklage und § 5 Rz 7; ebenfalls aA Brandbg MDR 02, 536 [OLG Brandenburg 15.11.2001 - 1 AR 44/01]; wie hier dagegen KG MDR 19, 1300 [KG Berlin 25.04.2019 - 2 AR 12/19] m zust Anm Kurpat). Für den GeS gilt dies nach § 44 GKG ohnehin; § 38 FamGKG trifft eine identische Regelung (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 38 FamGKG). Normalerweise ist der Wert des Leistungsantrags der höchste. Terminsgebühren fallen nach § 23 I 1 RVG, § 36 I GKG nur für den Wert des verhandelten Antrags an. Der ReS bestimmt sich nach der Beschwer des Rechtsmittelführers, bei Teilurteil auf einer unteren Stufe also nach dem beschiedenen Antrag. Bei Verurteilung zur Auskunft kann die Beschwer des Beklagten gering sein (vgl auch § 3 Streitwert-Lexikon Auskunft, Stufenklage, insb hinsichtlich GeS und ReS).

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