Prof. Dr. Markus Gehrlein
I. Innengesellschaft.
Rn 30
Im Unterschied zur Außen-GbR (BGHZ 146, 341 = NJW 01, 1046; BAG NJW 07, 3739, 3740) ist eine Innengesellschaft weder aktiv noch passiv parteifähig. Charakteristika einer Innengesellschaft sind die Nichtteilnahme am Rechtsverkehr und der damit einhergehende Verzicht auf die Bildung von Gesamthandsvermögen (PWW/v. Ditfurth § 705 Rz 34; MüKoBGB/Ulmer § 705 Rz 275). Bei der Verfolgung von Ansprüchen einer Innengesellschaft bedarf es einer Klage aller Gesellschafter, während Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch eine Klage gegen alle Gesellschafter durchzusetzen sind (§ 62 I Alt 2; BGHZ 131, 376, 279 = NJW 96, 1060; BGH NJW 02, 291 f). Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erfordert ein gegen sämtliche Gesellschafter ergangenes Urt (§ 736 – beachte nF zum 1.1.24). Als reine Innengesellschaft ist die stille Gesellschaft (§§ 230 ff HGB) nicht parteifähig.
II. Gemeinschaften.
Rn 31
Schlichte Bruchteilsgemeinschaften (§§ 741 ff BGB) sind nicht rechts- und parteifähig (MüKoBGB/K. Schmidt § 741 Rz 3). Ebenso verhält es sich für die ohnehin nicht auf Dauer angelegte Erbengemeinschaft (BGH NJW 06, 3715 [BGH 17.10.2006 - VIII ZB 94/05]). Der Nachlass als solcher kann nicht Partei sein. Nicht rechts- und parteifähig ist ferner die Gütergemeinschaft. Auch die Insolvenzmasse ist kein selbstständiges Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit (BGHZ 88, 331, 335). Falls sich eine Gemeinschaft eine korporative Verfassung gibt, kann eine Partei- und Rechtsfähigkeit erwogen werden (BGHZ 25, 311, 313 = NJW 57, 1800). In einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus Schuldverschreibungen sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Der gemeinsame Vertreter ist in diesem Prozess – soweit seine Vertretungsbefugnis reicht – Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger und hat deren Rechte im fremden Namen geltend zu machen (BGH NJW 18, 2193 [BGH 22.03.2018 - IX ZR 99/17] Rz 22).
III. Firma.
Rn 32
Der Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 HGB). Träger der geltend gemachten Rechte und Verbindlichkeiten ist aber nicht die Firma, sondern stets, wer im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des prozessualen Anspruchs Inhaber der Firma ist. Erlischt die Firma während des Prozesses oder wird sie veräußert, bleibt der Inhaber unter seinem bürgerlichen Namen Partei. Das gegen einen Kaufmann unter seiner Firma erwirkte Urt ist in sein gesamtes Vermögen vollstreckbar. Träger einer Zweigniederlassung ist der Träger des Gesamtunternehmens; als bloßer Bestandteil dieses Unternehmens ist sie selbst nicht parteifähig. Der Unternehmensträger kann unter der Firma der Zweigniederlassung klagen und verklagt werden (BGHZ 4, 62, 65).