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Die Unterscheidung zwischen dem eingetragenen, rechtsfähigen Verein (§§ 21, 55 BGB) und dem nicht eingetragenen nichtrechtsfähigen Verein (§ 54 S 1 BGB) fand ihre Fortsetzung idF des früheren § 50 II, der den letztgenannten Vereinigungen lediglich die passive Parteifähigkeit zuerkannte. Durch die zum 30.9.09 in Kraft getretene Neufassung des § 50 II wird dem nichtrechtsfähigen Verein ausdrücklich auch die aktive Parteifähigkeit zugebilligt. Der Ausschluss der aktiven Parteifähigkeit (vgl noch BGHZ 109, 15 = NJW 90, 186) war schon zuvor durch die Rechtsentwicklung überholt. Den als nicht rechtsfähige Vereine organisierten Gewerkschaften, denen § 10 ArbGG in Arbeitsgerichtsverfahren die volle Parteifähigkeit verleiht, wurde bereits seit dem Jahre 1968 auch in Zivilverfahren die allgemeine aktive Parteifähigkeit zugebilligt (BGHZ 50, 325 = NJW 68, 1830; BGHZ 109, 15, 17 = NJW 90, 186). Nachdem die aktive und passive Parteifähigkeit der GbR außer Zweifel stand (BGHZ 146, 341 = NJW 01, 1056) und § 54 S 1 BGB auf das Recht der GbR verweist, konnte auch nach dem früheren Gesetzeswortlaut dem nichtrechtsfähigen Verein die aktive Parteifähigkeit nicht weiter vorenthalten werden (BGH NJW 08, 69, 74 [BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05]). Wie ein rechtsfähiger setzt auch ein nichtrechtsfähiger Verein eine körperschaftliche Struktur, die Unabhängigkeit vom Mitgliederwechsel, einen Gesamtnamen und eine längere Dauer voraus. Damit sind auch als nichtrechtsfähiger Verein geführte Unterorganisationen rechtsfähiger und nichtrechtsfähiger Vereine (Landesverband einer Gewerkschaft, Ortsverband einer Partei, Tennis- oder Ruderabteilung eines Sportvereins) uneingeschränkt parteifähig. Eine rechtlich selbstständige Unterabteilung eines Hauptverbandes ist gegeben, sofern sie in wirtschaftlicher Selbstständigkeit auf Dauer nach außen unter einem eigenen Namen Aufgaben durch eine eigene Organisation – Vorstand und Mitgliederversammlung – wahrnimmt. Es reicht aus, wenn die Untergliederung auf die Satzung des Hauptverbandes Bezug nimmt (BGHZ 90, 331 = NJW 84, 2223). Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) einer Universität ist – im Gegensatz zu der Studierendenschaft selbst – weder rechts- noch parteifähig (Frankf NJW 18, 1106 [OLG Karlsruhe 15.09.2017 - 6 W 31/17]).

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