Prof. Dr. Markus Gehrlein
1. Handelsgesellschaften.
Rn 20
Die OHG ist zwar keine juristische Person, aber gem § 124 I HGB rechts- und parteifähig. Ein Gesellschafterwechsel während des Prozesses ist ohne weiteres möglich. Im Prozess der OHG kann ein Gesellschafter sich als Nebenintervenient beteiligen. Ein nicht vertretungsberechtigter Gesellschafter kann als Zeuge, ein vertretungsberechtigter als Partei (§ 455) vernommen werden. Aus einem gegen die OHG erwirkten Titel kann nur in ihr Vermögen, nicht auch das ihrer Gesellschafter vollstreckt werden (BGHZ 62, 131, 132 f = NJW 74, 750). Ihre Auflösung berührt nicht die Rechtsfähigkeit der OHG, wobei die Liquidation Auswirkungen auf die Vertretungsverhältnisse (§ 146 HGB) und den Fortgang des Prozesses (§§ 170 III, 241, 246: Aussetzung) haben kann. Erreicht die beklagte OHG während des Rechtsstreits das Stadium der Vollbeendigung, kann der Kl die Sache für erledigt erklären oder im Wege des Parteiwechsels gegen die Gesellschafter vorgehen (BGHZ 62, 131 = NJW 74, 750; BGH NJW 82, 238). Einen Aktivprozess der voll beendeten OHG können die Gesellschafter gem § 265 als notwendige Streitgenossen mit dem Antrag fortsetzen, Leistung an den iRd Auseinandersetzung berechtigten Gesellschafter zu erbringen. Für die KG gelten dieselben Rechtsgrundsätze (§ 161 II HGB).
2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Rn 21
Nach der Grundsatzentscheidung BGHZ 146, 341 = NJW 01, 1056 ist die GbR – entgegen früherem Verständnis – rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, und in diesem Rahmen im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig (ebenso BGHZ 154, 88, 94; 151, 204, 206; NJW 06, 2191; 03, 1445 f). Falls sie im Außenrechtsverkehr tätig wird, ist die GbR ohne Rücksicht auf ihre Größe, die Zahl der Gesellschafter, die Führung eines Namens oder die Funktion als Unternehmensträger rechts- und parteifähig. Im Prozess ist nur die GbR Partei, ein auf die Gesellschafter lautendes Rubrum ist entsprechend zu berichtigen (BGH NJW 03, 1043; BAG 07, 3739, 3740). Da allein die GbR Partei ist, sind die Gesellschafter keine Streitgenossen, können freilich aufgrund ihrer persönlichen Haftung zugleich neben der GbR verklagt werden (vgl BGHZ 146, 341, 357 = NJW 01, 1056, 1060). Die GbR ist, ohne dass bei zweifelsfreier Identifizierbarkeit Ungenauigkeiten schaden, im Aktiv- und Passivprozess unter ihrem Namen (›Sommerresidenz GbR‹) und (möglichst § 130) dem Hinweis auf ihre Vertretungsverhältnisse zu kennzeichnen. Hat sie keinen Namen, ist sie mit Hilfe der Namen ihrer Gesellschafter (›GbR bestehend aus Müller, Maier‹ oder ›Müller, Maier in GbR‹) zu individualisieren; dabei ist die Klarstellung ratsam, dass die GbR und nicht ihre Gesellschafter Partei sind (K. Schmidt NJW 01, 993, 999; Wieser MDR 01, 421; vgl BAG NJW 07, 3739, 3740 [BAG 17.07.2007 - 9 AZR 819/06]). Ohne Bedeutung für die Parteifähigkeit ist ein im Laufe des Rechtsstreits eingetretener Gesellschafterwechsel. Unproblematisch ist ein Rechtsstreit zwischen dem Gesellschafter und der GbR möglich. Auch wenn der GbR Rechtsfähigkeit zukommt, kann ein Gläubiger an ihrer Stelle die Gesellschafter gesamtschuldnerisch verklagen (BGH NJW 07, 2257 [BGH 02.05.2007 - XII ZB 156/06]). Eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ist in Anlehnung an diese Grundsätze im Zivilprozess rechts- und parteifähig (BGH VersR 2010, 346 Rz 10). Die Zwangsvollstreckung kann aus dem gegen die GbR oder sämtliche Gesellschafter ergangenen Urt in das Gesellschaftsvermögen betrieben werden (BGHZ 146, 341, 356 = NJW 01, 1056, 1060; BGH NJW 06, 2191; 04, 3632, 3634). Handelt es sich tatsächlich um die Klage einer nicht parteifähigen Innengesellschaft, hat derjenige die Kosten der als unzulässig abzuweisenden Klage zu tragen, der den Prozess als Vertreter angestoßen hat (BGHZ 146, 341, 357 = NJW 01, 1056, 1060). http://www.juris.de/jportal/portal/t/2oaq/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE130012975&documentnumber=2&numberofresults=1291&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true–rd_1.
3. Weitere Gesellschaften.
Rn 22
Die Reederei ist parteifähig (§ 489 HGB; BGH MDR 60, 665). Entsprechendes gilt für PartnerG (§§ 7 II PartGG, 124 HGB; BFH NJW 99, 2062 [BFH 26.02.1999 - XI R 66/97]), die als eigenständige Gesellschaftsform den Zusammenschluss von Freiberuflern ermöglicht.