Rn 2

Die Hinweispflicht besteht vAw, unabhängig davon, ob die beklagte Partei anwaltlich vertreten ist, oder nicht und galt daher nach der bis 31.8.09 geltenden Gesetzeslage trotz Anwaltszwangs gem §§ 78 II ZPO aF grds auch vor dem FamG (vgl hierzu Stuttg FamRZ 80, 385), mit Ausnahme von Verfahren in Ehesachen (§ 608 aF), güterrechtlichen Streitigkeiten (§§ 621 I Nr 8, 621b aF), Folgesachen (§ 624 III aF) oder auch Lebenspartnerschaftsverfahren (§ 661 I Nr 3, II aF). Mit der neuen Gesetzeslage seit Inkrafttreten des FamFG zum 1.9.09 ist dies jedoch in dessen Anwendungsbereich nicht mehr vereinbar, da in der speziellen Verfahrensordnung nicht vorgesehen und der Verweis auf die Anwendbarkeit der ZPO-Vorschriften in § 113 FamFG die Bestimmungen über das Verfahren vor den Amtsgerichten gem §§ 495 ff gerade ausnimmt (§ 113 I 2 FamFG, vgl § 495 Rn 1). Soweit eine Hinweispflicht gem § 504 jedoch besteht, gilt sie auch in Fällen, in denen ein anderes Gericht ausschließlich zuständig ist und eine rügelose Einlassung wegen § 40 II 2 folgenlos bliebe (vgl St/J/Leipold Rz 2; MüKoZPO/Deubner Rz 2). § 504 ist auch anwendbar in den Fällen des § 506, also wenn die Unzuständigkeit erst nachträglich durch Klageerweiterung oder Widerklage gem dieser Vorschrift eingetreten ist (LG Hannover MDR 85, 772; Zö/Herget Rz 2; St/J/Leipold Rz 2 mwN; aA LG Hamburg MDR 78, 940 [LG Hamburg 12.05.1978 - 11 S 56/78], wohl auch Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 4).

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