Rn 2

Im Unterschied zu einer rechtgeschäftlich erteilten Vollmacht beruht die gesetzliche Vertretung auf einem Gesetz oder besonderer staatlicher Anordnung. Die gesetzliche Vertretung beurteilt sich nach dem einschlägigen materiellen Recht, bei juristischen Personen des Privatrechts nach dem maßgeblichen Gesellschaftsrecht, bei juristischen Personen des Öffentlichen Rechts nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Normen. Die jeweiligen Vorschriften bestimmen Voraussetzungen und Umfang der Vertretungsmacht. Der gesetzliche Vertreter ist in der Klageschrift zu bezeichnen (§§ 253 IV, 130 Nr 1), eine unrichtige Angabe ist jedoch unschädlich (BGHZ 4, 328, 334 = NJW 52, 545). Die zutreffende Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters ist freilich wenig hilfreich, wenn die Partei nicht benannt wird (St/J/Bork Rz 24).

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