Gesetzestext

 

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist eine im Grunde überflüssige Ergänzung zu § 160. Die §§ 159 ff gelten unbeschadet der Regelung in § 510a auch für das amtsgerichtliche Verfahren. Nachdem gem § 160 III Nr 3 Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung ohnehin zwingend in das Protokoll aufzunehmen sind, ebenso wie nach § 160 III Nr 1, 2, 8 und 9 auch Erklärungen, die ein Anerkenntnis, einen Anspruchsverzicht, einen Vergleichsabschluss, Sachanträge, Rücknahmen oder Rechtsmittelverzicht beinhalten, sowie darüber hinaus gem § 160 II sämtliche weiteren wesentlichen Erklärungen der Parteien, bleibt für die Anwendung von § 510a betreffend ›sonstige Erklärungen‹ kaum Raum. In Betracht kommt insb entscheidungserheblicher mündlicher Sachvortrag bei Fehlen vorbereitender Schriftsätze, etwa im vereinfachten Verfahren gem § 495a.

B. Erforderlichkeit der Protokollierung.

 

Rn 2

Ob das Gericht die Protokollierung einer Parteierklärung iSd § 510a für erforderlich hält, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Protokollierung erfolgt vAw. Für Protokollierungsanträge der Parteien gilt § 160 IV.

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