Rn 45

Eine Rechtssache hat zum einen dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291). Zum anderen ist eine Rechtssache auch dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn das tatsächliche oder wirtschaftliche Gewicht des Rechtsstreits nicht nur für die Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit eine besondere Bedeutung hat (BGHZ 154, 288, 292). Das ist zB bei Musterprozessen und solchen Verfahren der Fall, in denen es um die Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, anderen typischen Vertragsklauseln oder Tarifen geht. Dagegen scheidet die Zulassung der Berufung wegen grds Bedeutung bei einer nur auf den konkreten Fall bezogenen Rechtsanwendung und bei Entscheidungen aus, deren Ergebnis auf einer Beweiswürdigung beruht.

 

Rn 46

Entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, wenn das erstinstanzliche Urt auf ihrer Beantwortung in der einen oder anderen Richtung beruht. Klärungsbedürftigkeit liegt vor, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft ist, weil dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht ergangen ist (s aber BVerfG NJW-RR 09, 1026 [BVerfG 25.02.2009 - 1 BvR 3598/08]: keine Grundsatzbedeutung trotz fehlender BGH-Entscheidung, wenn das Berufungsgericht einer weit verbreiteten Auffassung folgt) oder dieser in der Literatur und von den Instanzgerichten aufgrund neuer Argumente nicht gefolgt wird, oder weil die Frage bisher in der Rspr und Lit noch nicht erörtert worden ist. Klärungsfähig durch das Berufungsgericht ist eine Rechtsfrage nur dann nicht, wenn sie die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes betrifft (vgl Art 80 I GG).

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