Rn 18
Das Anerkenntnisurteil (§ 307) beschwert den Beklagten grds nicht; hat er sein Anerkenntnis unter einem Vorbehalt abgegeben und verurteilt das Gericht ihn vorbehaltlos, ist er jedoch in Höhe des Werts des nicht berücksichtigten Vorbehalts beschwert (Schlesw MDR 05, 350). Hat das Gericht die Klage durch Prozessurteil abgewiesen und will der Beklagte mit der Berufung eine Verurteilung gem seinem Anerkenntnis erreichen, fehlt ihm die notwendige materielle Beschwer (BGH MDR 15, 853, 854 [BGH 11.03.2015 - XII ZB 553/14]).
Rn 19
Bei der Aufrechnung des Beklagten ist zu unterscheiden: Bestreitet er nicht die Klageforderung, sondern rechnet er gegen sie mit einer eigenen Forderung gegen den Kl auf, ist er bei einer Verurteilung in Höhe des Urteilsbetrags beschwert (BGH WuM 04, 492). Bestreitet der Bekl dagegen die Klageforderung und rechnet hilfsweise mit einer Gegenforderung auf, ist er bei einer Verurteilung in Höhe der Urteilssumme und der aberkannten Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung (§ 322 II) beschwert. Wird die Klage aufgrund der Hilfsaufrechnung abgewiesen, beschwert das den Kl in Höhe der Abweisung und den Beklagten in Höhe der bejahten Klageforderung. Wird die Klage wegen Unbegründetheit abgewiesen, so dass keine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung ergeht, ist allein der Kl in Höhe der Klageabweisung beschwert.
Rn 20
Stützt der Kl die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767) oder die negative Feststellungsklage darauf, dass die von ihm angegriffene Forderung des Beklagten durch Aufrechnung erloschen sei, gelten dieselben Grundsätze: Hat die Klage aufgrund einer hilfsweise eingewandten Aufrechnung Erfolg, ist der Kl in Höhe der angegriffenen Forderung, der Beklagte in Höhe der vom Kl zur Aufrechnung gestellten Forderung beschwert. Beruht der Erfolg der Klage auf einer vom Kl eingewandten Hauptaufrechnung, ist nur der Beklagte in Höhe der Aufrechnungsforderung beschwert. Wird die Klage abgewiesen, ist der Kl bei der hilfsweise eingewandten Aufrechnung in Höhe seiner eigenen Aufrechnungsforderung und der angegriffenen Forderung des Beklagten, bei der Hauptaufrechnung in Höhe seiner Aufrechnungsforderung beschwert; an der Beschwer des Beklagten fehlt es in beiden Fällen.
Rn 21
Die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst sich nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, sondern nach dem – nachprozessualen (BGH MDR 20, 505 f [BGH 16.01.2020 - V ZB 93/18]) – Zeit- und Kostenaufwand, den die Erteilung der Auskunft erfordert (BGH MDR 22, 54 [BGH 05.10.2021 - VIII ZB 68/20]) sowie nach einem etwaigen, substanziiert darzulegenden und erforderlichenfalls glaubhaft zu machenden Geheimhaltungsinteresse des Beklagten ggü dem Kl (BGHZ 164, 63, 66). Das Interesse des Beklagten, die mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Anspruchs des Klägers zu verhindern oder zu erschweren, ist für seine Beschwer ebenso ohne Belang wie sein Interesse an der Vermeidung einer für ihn nachteiligen Kostenentscheidung (BGHZ 128, 85, 87, 91 f). Gleiches gilt bei der Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Stuttg 5 U 186/12). Bei der Klageabweisung deckt sich die Beschwer des Klägers mit seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft; dieses ist mit einem Bruchteil des Anspruchs zu bewerten, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll; der Bruchteil ist umso höher anzusetzen, desto geringer die Kenntnisse des Kl von den zur Anspruchsbegründung maßgeblichen Tatsachen sind (BGH WM 18, 1136 f).
Rn 22
Wird die Klage auf Beseitigung einer Eigentumsstörung abgewiesen, ist der Kl in Höhe der Wertminderung der Sache oder, wenn es daran fehlt, in Höhe der Kosten beschwert, die ihm durch die Störung entstehen (BGH MDR 18, 1396 [BGH 12.07.2018 - V ZB 218/17]). Die Beschwer des zur Beseitigung einer baulichen Veränderung verurteilten Beklagten bemisst sich grds nach den Kosten einer Ersatzvornahme (BGH GE 20, 1177).
Rn 23
Haben beide Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, entscheidet das Gericht über die Kosten durch Beschl; die Berufung ist schon nicht statthaft. Nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung bemisst sich die Beschwer der Parteien nur nach dem Teil der Hauptsache, über den im Urt noch entschieden worden ist; die anteiligen Prozesskosten erhöhen die Beschwer nicht (BGH MDR 11, 810). Nach erfolgreicher einseitiger Erledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert der Beschwer des Beklagten nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (BGH WuM 16, 632 f [BGH 12.07.2016 - VIII ZB 55/15]), ausnahmsweise nach dem Umfang zwischen den Parteien noch streitiger Ansprüche (vgl BGH NJW-RR 22, 1023, 1024 [BGH 08.02.2022 - VIII ZR 38/21]). Hat die Erledigungserklärung des Klägers keinen Erfolg, sondern wird die Klage abgewiesen, ist er in Höhe des Wertes der Hauptsache beschwert. Wird nach Teilerledigungserklärung des Klägers in dem erstinstanzlichen Urt die Teilerledigung festgestellt und der darüber hinausgeh...