I. Gericht.
Rn 58
Im Berufungsverfahren wird für das Verfahren im Allgemeinen eine 4,0 Gebühr nach Nr 1220 GKG-KostVerz erhoben. Bei wechselseitigen Berufungen, die im selben Verfahren geführt werden, wird die Gebühr nur einmal erhoben, allerdings aus dem zusammengerechneten Wert (§ 45 II GKG). Die Gebühr ermäßigt sich nach Nr 1221 GKG-KostVerz auf 1,0, wenn das Verfahren vor Einreichung der Begründung durch Zurücknahme des Rechtsmittels oder der Klage endet oder wenn das Verfahren in diesem Stadium übereinstimmend für erledigt erklärt wird und keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung aufgrund einer zuvor von den Parteien mitgeteilten Einigung über die Kosten folgt. Nach Eingang der Berufungsbegründung kommt unter den Voraussetzungen der Nr 1222 KV nur noch eine Ermäßigung auf 2,0 vor, nämlich bei Zurücknahme des Rechtsmittels oder der Klage, Anerkenntnis-, Verzichtsurteil oder Urt, das nach § 313a II keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe zu enthalten braucht, Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Kostenregelung. Eine übereinstimmende Erledigungserklärung unter Verzicht auf Begründung und Rechtsmittel reicht aus (Celle JurBüro 11, 488 = AGS 12, 759). Mehrere Erledigungen können zusammentreffen. Eine Teilermäßigung ist nicht möglich.
II. Anwalt.
Rn 59
Der Rechtsanwalt erhält im Berufungsverfahren die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV RVG (Nr 3200 ff VV RVG). Wechselseitige Berufungen, die im selben Verfahren geführt werden, sind eine Angelegenheit. Der Anwalt erhält eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr 3200 VV RVG), die sich bei mehreren Auftraggebern um jeweils 0,3 erhöht. Bei vorzeitiger Erledigung (zB Rücknahme einer fristwahrend eingelegten Berufung der Gegenseite) entsteht lediglich die ermäßigte 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr 3200, 3201 VV RVG. Hinzu kommt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr 3202 VV RVG. Sofern es zu einer Einigung im Berufungsverfahren kommt, entsteht eine 1,3-Gebühr aus dem Wert der dort anhängigen Ansprüche (Nr 1000, 1004 VV RVG). Die Terminsgebühr kann nach Vorb 3 III 3 Nr 2 VV RVG auch durch außergerichtliche Besprechungen der Anwälte zum Zwecke der Erledigung des Berufungsverfahrens entstehen (BGH AGS 08, 408 = NJW 08, 2993; JurBüro 07, 26 = AGS 07, 115). In welcher Phase des Berufungsverfahrens (auch vor Einreichung der Berufung) die Besprechung geführt wird, ist unerheblich. Die unzutreffende Rspr des BGH, der hier differenziert hat, ist seit der Neufassung der Vorb 3 III 3 Nr 2 VV RVG durch das 2. KostRMoG nicht mehr vertretbar. Zur Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr bei Rücknahme der Berufung s § 91 Rn 19.