Rn 42
Die Zulassung der Berufung durch das erstinstanzliche Gericht hat in der Praxis nur eine geringe Bedeutung, denn sie kann nach Abs 4 S 1 Nr 2 – neben den Voraussetzungen der Nr 1 – nur in den Fällen erfolgen, in denen die Beschwer mindestens einer Partei 600 EUR nicht übersteigt. In allen anderen Fällen bedarf es der Zulassung nicht, weil die Berufung bereits kraft Gesetzes (Abs 2 Nr 1) zulässig ist. Der Zweck der Regelung besteht darin, in rechtlich, aber nicht wirtschaftlich bedeutsamen Fällen zunächst eine Entscheidung der 2. Instanz zu ermöglichen und damit mittelbar die Revisionsinstanz zu eröffnen (BTDrs 14/4722, 93). Liegt ein Zulassungsgrund (s Rn 44 ff) vor, muss das Gericht die Berufung zulassen. Das muss nicht zwingend im Tenor, sondern kann auch in den Gründen ausgesprochen sein (BGH WM 16, 1853, 1854).
Rn 43
Entgegen der Begründung des Regierungsentwurfs zur Einführung der Zulassungsberufung, die im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat, kann das erstinstanzliche Gericht die Zulassung der Berufung beschränken (BGH VersR 18, 313). Die Voraussetzungen dafür sind dieselben wie bei der beschränkten Revisionszulassung: Bei der Entscheidung über mehrere Streitgegenstände ist die Beschränkung auf einen Anspruch zulässig, wenn die Entscheidung über diesen Anspruch nicht von der über die anderen Ansprüche abhängt (vgl BGH NJW-RR 06, 877); ist in dem erstinstanzlichen Urt über Klage und Widerklage entschieden, kann das Gericht die Berufung nur hinsichtlich der einen Entscheidung zulassen; die Beschränkung der Berufungszulassung zugunsten einer von mehreren Prozessparteien ist zulässig, wenn diese nicht notwendige Streitgenossen sind; wenn über einen einheitlichen prozessualen Anspruch durch Teilurteil (§ 301) und Schlussurteil hätte entschieden werden können, kann die Berufung hinsichtlich nur einer Teilfrage zugelassen werden; die auf den Grund oder Betrag des Anspruchs beschränkte Zulassung der Berufung ist zulässig, wenn der Rechtsstreit durch ein Grundurteil (§ 304) und ein Schlussurteil hätte entschieden werden können (BGH NJW-RR 09, 1431 [BGH 02.07.2009 - V ZB 40/09]); die Beschränkung der Berufungszulassung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit sie einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen, abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes oder ein Teilrechtsverhältnis betrifft, welches Gegenstand einer Feststellungsklage (§ 256) sein könnte; auf einzelne rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, bestimmte Rechtsfragen oder einzelne Urteilselemente kann die Zulassung der Berufung nicht beschränkt werden (vgl BGH NJW-RR 06, 877, 878 [BGH 08.03.2006 - IV ZR 263/04]).