Rn 8

Auch Scheinurteile können mit der Berufung angefochten werden, selbst wenn deren Zulässigkeitsvoraussetzungen iÜ nicht vorliegen (BGH NJW 95, 404). Von einem Scheinurteil spricht man zB dann, wenn das Gericht lediglich einen Urteilsentwurf herausgegeben hat. Um kein Scheinurteil handelt es sich bei dem entgegen § 310 I nicht verkündeten, wohl aber zum Zweck der Verlautbarung zugestellten Urt (BGH NJW 04, 2019, 2020 [BGH 12.03.2004 - V ZR 37/03]). Seine Anfechtbarkeit unterliegt keinen Besonderheiten.

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