Rn 52

Die Zulassung der Berufung wirkt in zweierlei Richtung: Für die durch das erstinstanzliche Endurteil (Rn 2 ff) beschwerte Partei eröffnet sie den Zugang zur Berufungsinstanz; freilich müssen die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein, über sie hilft die Zulassung nicht hinweg. Für das Berufungsgericht ist die Zulassung bindend (Abs 4 S 2), auch wenn das Vordergericht das Rechtsmittel wegen fehlender Zulassungsgründe zu Unrecht zugelassen hat oder der Zulassungsgrund nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung weggefallen ist.

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