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Die Berufung ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch statthaft, wenn das erstinstanzliche Gericht fehlerhaft durch Endurteil statt durch Beschl oder Versäumnisurteil oder durch Beschl statt durch Endurteil entschieden hat (BGHZ 98, 362, 364f). Die Statthaftigkeit der Berufung ist nach dem Meistbegünstigungsprinzip ebenfalls gegeben, wenn sich die Art der anzufechtenden Entscheidung nicht eindeutig ermitteln lässt (vgl BGH NJW-RR 05, 716, 717 [BGH 14.01.2005 - V ZR 99/04]) oder das erstinstanzliche Gericht fehlerhaft die Berufung als das richtige Rechtsmittel bezeichnet und so die Parteien auf den falschen Weg gewiesen hat (vgl BGH NJW 04, 1598, 1599 [BGH 05.11.2003 - VIII ZR 10/03]).

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