Rn 2

Das Berufungsgericht überprüft iRd Fehlerkontrolle die erstinstanzlichen Vorentscheidungen. Auf diesem Wege unterfallen Zwischenurteile (§ 303), Beschlüsse zB über die Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen (§ 140), Prozesstrennung (§ 145), Prozessverbindung (§ 147) und Beweisaufnahme (§ 358) sowie Terminsbestimmungen (§ 216) und die mündliche Verhandlung vorbereitende Verfügungen (§§ 273, 275) der Beurteilung des Berufungsgerichts. Dieses hat auch die Entscheidung des unteren Gerichts nach § 321a V, das Verfahren aufgrund einer Anhörungsrüge fortzuführen, daraufhin zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (BGH WM 16, 2147, 2148).

 

Rn 3

Hat sich die Vorentscheidung nicht auf das angefochtene Endurteil ausgewirkt, überprüft das Berufungsgericht sie nicht.

 

Rn 4

Unerheblich ist, in welchem Zeitpunkt das erstinstanzliche Gericht die Vorentscheidung getroffen hat. Das kann sowohl im Laufe des Verfahrens als auch erst in dem Endurteil geschehen sein. Auf spätere Entscheidungen (§§ 319–321) ist die Vorschrift nicht anwendbar.

 

Rn 5

Einer besonderen Rüge des Berufungsführers bedarf es nur, wenn die Vorentscheidung auf Verfahrensmängel überprüft werden soll, die nicht vAw zu berücksichtigen sind (§ 529 II).

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