Rn 12

Der Sachverhalt, aus dem sich die fehlende oder schuldlose Versäumung des Einspruchstermins ergibt, und die Kausalität für den Erlass des angefochtenen Versäumnisurteils müssen in der Berufungsbegründung schlüssig dargelegt werden; das ist Voraussetzung der Zulässigkeit einer Berufung nach Abs 2 (BGH NJW 99, 724). Fehlt es daran, ist das Rechtmittel nach § 522 I 2, 3 als unzulässig zu verwerfen. Kann die Partei die Richtigkeit des schlüssig dargelegten Sachverhalts nicht beweisen, ist die Berufung unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Bei zulässiger und begründeter Berufung muss das angefochtene Versäumnisurteil aufgehoben werden. Das Berufungsgericht kann nach § 538 II 1 Nr 6 an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen (BGH NJW 99, 724, 725 [BGH 19.11.1998 - IX ZR 152/98]). Dort befindet sich der Rechtsstreit in derselben Lage wie vor der Entscheidung über den Einspruch mit der Folge, dass gegen die in dem Einspruchstermin säumige Partei das sog ›zweite Versäumnisurteil‹ nach § 345 ergeht, mit welchem der Einspruch erneut verworfen wird.

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