Rn 21

Der tw Verzicht auf die Berufung (Beispiele in Rn 4) ist insoweit zulässig, wie die Berufung auf einen Teil des angefochtenen Urteils beschränkt werden könnte; das ist der Fall, wenn über einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands oder über einen selbstständigen Streitgegenstand durch Teilurteil (§ 301) oder Grundurteil (§ 304) entschieden werden kann (BGH NJW 90, 1118 [BGH 07.11.1989 - VI ZB 25/89]).

 

Rn 22

Für den Zeitpunkt der Teilverzichtserklärung und ihren Adressaten gelten die Ausführungen in Rn 7 ff.

 

Rn 23

Eine über den Teilverzicht hinaus eingelegte Berufung ist vAw, wenn er ggü dem Gericht erklärt wurde, oder bei Erklärung ggü dem Prozessgegner und bei vertraglicher Vereinbarung auf Einrede des Gegners (Rn 12, 13) als unzulässig zu verwerfen. Für den Eintritt der Rechtskraft des von dem Verzicht betroffenen Teils des iÜ angefochtenen Urteils gelten die Ausführungen in Rn 12, 13 entsprechend (vgl BGH NJW 92, 2296 [BGH 12.05.1992 - VI ZR 118/91]).

 

Rn 24

Teilverzicht ist auch der Verzicht eines oder gegen einen Streitgenossen. Bei der einfachen Streitgenossenschaft wirkt der Verzicht nur für und gegen denjenigen, der ihn erklärt hat bzw dem ggü er erklärt wurde (§ 61). Bei der notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62) gilt dasselbe; denn die Prozesshandlungen eines notwendigen Streitgenossen sind grds unabhängig von dem prozessualen Verhalten der anderen Streitgenossen zu beurteilen (vgl BGHZ 131, 376, 381 ff).

 

Rn 25

Einen Sonderfall bildet die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage des Gesellschafters einer GmbH. Hat sie in 1. Instanz Erfolg, kann ein anderer Gesellschafter selbst dann dem Rechtstreit auf der Seite der Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen, wenn sie auf das Rechtsmittel verzichtet hat (BGH NJW 08, 1889 [BGH 31.03.2008 - II ZB 4/07]).

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