Rn 8
Die Zurücknahme der Berufung führt, anders als der Verzicht (§ 515), lediglich zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels (Abs 3 Alt 1) und nicht zum endgültigen Ausschluss. Innerhalb laufender Berufungsfrist (§ 517) oder nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233) gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann demnach trotz der Zurücknahme erneut Berufung eingelegt werden. Ist die Berufungsfrist für beide Parteien abgelaufen und hat der Berufungsbeklagte kein Rechtsmittel eingelegt, hat die Berufungsrücknahme die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, also der Entgegennahme der Zurücknahmeerklärung durch das Berufungsgericht (Rn 4 f), zur Folge.
Rn 9
Bei mehrfacher Berufungseinlegung, die nur ein einziges Rechtsmittel und damit ein Berufungsverfahren zur Folge hat (BGH NJW 07, 3640, 3641), bewirkt die ohne Einschränkung erklärte Zurücknahme den Verlust des Rechtsmittels insgesamt und nicht nur die Wirkungslosigkeit der Einlegung desjenigen, der die Zurücknahme erklärt hat (BGH NJW 07, 3640, 3642 [BGH 30.05.2007 - XII ZB 82/06]).
Rn 10
Die Rücknahmeerklärung eines (einfachen oder notwendigen) Streitgenossen hat nur den Verlust seiner eigenen Berufung zur Folge. Rechtsmittel der anderen Streitgenossen, die von diesen fristgemäß eingelegt werden oder worden sind, bleiben unberührt. Haben die anderen Streitgenossen keine Berufung eingelegt, führt die Zurücknahme durch einen von ihnen nicht zum Verlust ihres Rechtsmittels. Ist für sie die Rechtsmittelfrist abgelaufen, wird das Berufungsverfahren durch Rücknahme beendet (BGH, Beschl v 16.12.10, Xa ZR 110/08). Die Erklärung, eine ggü mehreren notwendigen Streitgenossen wirksam eingelegte Berufung werde ggü einzelnen dieser Streitgenossen zurückgenommen und im Hinblick auf die übrigen fortgeführt, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass die Berufung gegen alle Streitgenossen fortgeführt werden soll (BGH MDR 21, 1480, 1481).
Rn 11
Die von dem Streithelfer (§ 66) eingelegte Berufung, die Rechtsmittel der unterstützten Partei ist (§ 511 Rn 55), kann von ihm zurückgenommen werden, solange die Partei selbst sich nicht an dem Berufungsverfahren beteiligt; sie kann auch von der Partei zurückgenommen werden. In beiden Fällen hat die Zurücknahme den Verlust der Berufung der unterstützten Partei zur Folge.
Rn 11a
Ergeht trotz wirksamer Rechtsmittelrücknahme gleichwohl ein Urteil, ist dieses zwar wirkungslos, kann aber mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen ein wirksames Urteil gleichen Inhalts gegeben wäre (BGH WM 21, 457, 458).