Rn 14

Obwohl sich die Rechtsfolgen der Zurücknahme der Berufung aus dem Gesetz ergeben (Abs 3 S 1), ordnet dieses an, dass das Berufungsgericht sie vAw durch Beschl auszusprechen hat. Dieser hat somit rein deklaratorische Bedeutung, ist jedoch Voraussetzung für die Kostenfestsetzung (§ 103 I). Er ist – regelmäßig ohne mündliche Verhandlung (§ 128 IV) – unmittelbar nach dem Wirksamwerden der Rücknahmeerklärung (Rn 3) zu erlassen. Zuständig hierfür ist das Berufungsgericht, auch wenn das Rechtsmittel fälschlich bei dem erstinstanzlichen Gericht eingelegt und dort zurückgenommen wurde (Köln JurBüro 08, 438). Für eine bei dem Berufungsgericht eingelegte und vor Abgabe der Sache an den BGH zurückgenommene nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gilt für die zu treffende Kostenentscheidung Entsprechendes (vgl BGH NJW-RR 22, 648 [BGH 15.03.2022 - X ZR 16/22]).

 

Rn 15

Ist zwischen den Parteien streitig, ob der Berufungskläger wirksam die Zurücknahme der Berufung erklärt hat, und bejaht das Berufungsgericht die Zurücknahme, hat es ebenfalls den Beschl nach Abs 3 S 2 zu erlassen (BGH NJW 95, 2229).

 

Rn 16

Erklärt nur einer von mehreren Streitgenossen die Zurücknahme (Rn 10), beschränkt sich der Beschl auf die Erklärung, dass der Zurücknehmende der Berufung verlustig ist. Die Kostenfolge ist grds nicht in dem Beschl auszusprechen; vielmehr ergeht eine einheitliche Kostenentscheidung in dem die Instanz abschließenden Urt. Ausnahmsweise kommt eine Teilkostenentscheidung in Betracht, wenn ein schutzwürdiges Interesse des kostenerstattungsberechtigten Gegners besteht wie zB bei der begründeten Besorgnis, dass bei einer späteren Kostenentscheidung der Erstattungsanspruch nicht mehr realisiert werden kann (BGH NJW 93, 2944, 2945 [BGH 01.07.1993 - V ZR 235/92]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?