Rn 2

Die Zurücknahme der Berufung ist die Erklärung, das mit der Einlegung des Rechtsmittels zum Ausdruck gebrachte Verlangen nach Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils nicht weiter verfolgen zu wollen. Demnach kann eine Zurücknahme nur angenommen werden, wenn in der Erklärung, die nicht ausdrücklich als ›Zurücknahme der Berufung‹ bezeichnet sein muss, klar und eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Berufungskläger (§ 511 Rn 53 ff) das Berufungsverfahren nicht mehr fortsetzen und ohne Entscheidung des Berufungsgerichts beenden will (BGH NJW-RR 06, 862, 863 [BGH 15.03.2006 - IV ZB 38/06]). Dieser Erklärungsinhalt, der auch in einem konkludenten Verhalten liegen kann, muss ggf durch Auslegung ermittelt werden.

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