Rn 17

Die tw Zurücknahme der Berufung ist insoweit zulässig, wie das Rechtsmittel auf einen Teil des angefochtenen Urteils beschränkt werden könnte. Damit gilt insoweit dasselbe wie bei dem Teilverzicht (§ 515 Rn 21). Eine Teilrücknahme liegt nur vor, wenn die zunächst gestellten Berufungsanträge später beschränkt werden; keine Teilrücknahme ist es, wenn unbeschränkt Berufung eingelegt wurde und der erstmals gestellte Berufungsantrag hinter der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urt zurückbleibt. Der durch die Teilrücknahme eingetretene Verlust des Rechtsmittels (Rn 8 ff) und die Kostenpflicht (Rn 12 f) erstrecken sich nur auf den von der Zurücknahme betroffenen Teil der Berufung. In diesem Umfang wird das erstinstanzliche Urt allerdings nicht rechtskräftig, weil der Berufungskläger sein Rechtsmittel – anders als nach einem teilweisen Verzicht auf die Berufung (§ 515 Rn 23) – im Rahmen seiner Berufungsbegründung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wieder erweitern kann.

 

Rn 18

Zur Zurücknahme der Berufung bei Streitgenossenschaft s die Ausführungen in Rn 10.

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