Rn 4

Frühester Zeitpunkt des Beginns der Berufungsfrist ist die wirksame Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils. Das gilt auch für den Fall, dass bereits vorher Berufung eingelegt worden ist. Gemeint ist die Zustellung vAw in der in §§ 166–190 bestimmten Form. Eine Zustellung im Parteibetrieb setzt den Lauf der Berufungsfrist nicht in Gang. Dasselbe gilt für Zustellungen, die während der Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens (§§ 239 ff) vorgenommen werden, denn sie sind nicht wirksam (BGHZ 111, 104, 107). Auch wenn bei der öffentlichen Zustellung (§ 185) deren Voraussetzungen für das erstinstanzliche Gericht erkennbar nicht vorlagen, beginnt die Berufungsfrist nicht zu laufen (BGH NJW 07, 303 [BGH 06.10.2006 - V ZR 282/05]). Dagegen schaden Zustellungsmängel nicht; die Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Zustellungsempfänger (Rn 8) das erstinstanzliche Urt tatsächlich zugegangen ist (§ 189).

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