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Das Gericht erlässt auf Antrag ein Ergänzungsurteil, wenn es versehentlich einen von einer Partei geltend gemachten Haupt- oder Nebenanspruch oder die Entscheidung über die Kosten bei seinem Endurteil ganz oder tw übergangen hat (§ 321 I). Das erstinstanzliche Ergänzungsurteil ist, wie das vorangegangene ›Haupturteil‹, ebenfalls mit der Berufung anfechtbar; dasselbe gilt für das Urt, mit dem der Erlass eines Ergänzungsurteils abgelehnt wurde (BGH NJW-RR 05, 326 [BGH 11.11.2004 - VII ZR 95/04]).

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