Rn 6

Die einmonatige Berufungsfrist (§ 517) für das Ergänzungsurteil und des die Ergänzung ablehnenden Urteils beginnt mit ihrer Zustellung (§ 517 Rn 4 ff). Fehlt es daran oder ist die Zustellung unwirksam, ist der Zeitpunkt der Verkündung dieser Urteile für den Beginn der Berufungsfrist maßgeblich, obwohl das Gesetz diese Regelung nicht trifft; insoweit gelangt jedoch § 517 Hs 2 Alt 2 zur Anwendung. Die Berufungsfrist für das Ergänzungsurteil und das eine Ergänzung ablehnende Urt wird nicht verlängert, wenn das Haupturteil später als diese Urteile zugestellt wird.

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