aa) Berufungskläger.
Rn 16
Die Berufungsschrift muss die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH NJW-RR 06, 1569, 1570 [BGH 15.05.2006 - II ZB 5/05]). Dabei sind an die eindeutige Bezeichnung des Berufungsklägers (§ 511 Rn 53) strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW-RR 22, 784, 786 [BGH 15.03.2022 - VI ZB 20/20]); wird statt des wirklichen Berufungsklägers ein anderer an dem erstinstanzlichen Verfahren Beteiligter genannt, ist grds die Berufung für den Erstgenannten nicht wirksam eingelegt worden (BGH NJW-RR 04, 572, 573 [BGH 13.01.2004 - VI ZB 53/03]). Allerdings kann sich durch die Auslegung der Berufungsschrift und anderer innerhalb der Berufungsfrist (§ 517) dem Berufungsgericht vorliegender Unterlagen die Identität des Berufungsklägers trotz seiner unrichtigen Bezeichnung ergeben (BGH MDR 17, 1318, 1319; BauR 21, 1008 Rz 8 f). Die Parteirolle im Berufungsverfahren muss nicht angegeben werden, wenn sich die Person des Berufungsklägers aus der Erklärung ergibt, das Rechtsmittel werde im Namen des erstinstanzlichen Beklagten eingelegt (BGH VersR 99, 1170, 1171), allerdings nur dann, wenn es im Bezirk des zuständigen Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen, unabhängig von der Parteirolle in der Rechtsmittelinstanz, stets den Kl an erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen; gibt es diese Übung nicht, ist die Berufung unzulässig (BGH NJW-RR 01, 572 f).
Rn 17
Sind mehrere Personen beteiligt, ist es notwendig, dass in der Berufungsschrift alle Streitgenossen genannt werden, die Berufungskläger sein sollen (BGH NJW 92, 2413 [BGH 24.06.1992 - VIII ZR 203/91]). Bleibt es unklar, ob die Berufung nur für einen oder auch für andere Streitgenossen eingelegt werden soll, genügt die Berufungsschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen; das Rechtsmittel ist unzulässig. Bei in der ersten Instanz obsiegenden Streitgenossen beurteilt es sich nach der vollständigen Würdigung des gesamten Vorgangs der Berufungseinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist, ob das Rechtsmittel sich gegen sämtliche oder nur gegen einzelne Streitgenossen richtet (BGH MDR 19, 240 f).
Rn 18
Anders als bei der Klageerhebung (BGH NJW-RR 04, 1503 [BGH 17.03.2004 - VIII ZR 107/02]) muss bei der Einlegung der Berufung die ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers nicht angegeben werden (BGH NJW 05, 3773 f [BGH 11.10.2005 - XI ZR 398/04]).
bb) Berufungsbeklagter.
Rn 19
An die Bezeichnung des Berufungsbeklagten werden geringere Anforderungen als an die des Berufungsklägers gestellt (BGH MDR 10, 828; NJW 23, 2280). Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass sich die Identität des Berufungsbeklagten meistens schon dann feststellen lässt, wenn geklärt ist, wer Berufungskläger ist. Probleme mit der Identifizierung kann es jedoch geben, wenn mehrere Personen als Berufungsbeklagte in Betracht kommen. Hierfür gilt folgendes: Wird als Berufungsgegner nur einer, nämlich der im Urteilsrubrum an erster Stelle stehende Streitgenosse oder nur ein Teil der Streitgenossen als Berufungsbeklagte benannt, richtet sich die Berufung gegen sämtliche Streitgenossen, wenn sie unbeschränkt eingelegt wird (BGH NJW 23, 2280, 2281); werden von mehreren Streitgenossen einer oder einige ausdrücklich als Berufungsbeklagte benannt, richtet sich das Rechtsmittel nur gegen sie; wenn sämtliche Streitgenossen als Berufungsbeklagte benannt werden, kann sich aus den innerhalb der Berufungsfrist (§ 517) gestellten Berufungsanträgen (§ 520 Abs 3 Nr 1) ergeben, dass sich das Rechtsmittel nicht gegen alle, sondern nur gegen einen oder einzelne der Streitgenossen richtet (zu allem s BGH MDR 10, 828).