Rn 1

Die Zuerkennung der Parteifähigkeit bedeutet, dass ein Rechtssubjekt im eigenen Namen als Kl oder Bekl an einem Rechtsstreit teilnehmen kann. Eine von der Parteifähigkeit zu trennende Frage ist es, ob die Partei den Rechtsstreit auch selbst führen und vor Gericht auftreten darf oder hierfür einen gesetzlichen Vertreter benötigt. Sie wird durch § 52 beantwortet, der für die Prozessfähigkeit iSd prozessualen Handlungsfähigkeit eine selbstständige Regelung trifft. Die Prozessfähigkeit, deren Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit des materiellen Rechts entsprechen, meint die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter vornehmen oder entgegennehmen zu können. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, im Interesse der nicht geschäftsfähigen Partei, aber auch des Gegners und des Gerichts die Prozessführung in die Hände des gesetzlichen Vertreters zu legen (BGHZ 41, 303, 306 = NJW 64, 1855; BGH NJW 88, 49, 51).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?