Rn 25

Der Berufungskläger kann sein Rechtsmittel durch die Berufungsanträge auf einen von mehreren Ansprüchen, auf einen mit Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch und auf einen quantitativ abtrennbaren, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von dem Schicksal des übrigen Teils unabhängigen Teil des in der 1. Instanz erhobenen Anspruchs beschränken. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Grund oder Höhe des Anspruchs und einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (BGH NJW-RR 01, 1572 [BGH 13.06.2001 - VIII ZR 294/99]).

 

Rn 26

Auf ein Zurückbehaltungsrecht, auf einzelne Rechtsfragen oder auf sonstige Elemente des angefochtenen Urteils kann die Berufung dagegen nicht beschränkt werden. Auch die Beschränkung nur auf die Kostenentscheidung ist unzulässig (§ 99 I). Ebenfalls unzulässig ist die Beschränkung bei der beschränkten Zulassungsberufung (§ 511 Rn 43) auf Ansprüche oder Teile, die nicht von der Zulassung umfasst werden.

 

Rn 27

Die bereits in der Berufungsbegründung enthaltene Beschränkung hat zur Folge, dass das Rechtsmittel nur in dem beschränkten Umfang eingelegt ist. Ein teilweiser Rechtsmittelverzicht (§ 515 Rn 21 ff) liegt darin nicht, auch keine tw Klagerücknahme. Anders ist es bei der nachträglichen Berufungsbeschränkung, mit der die in der Berufungsbegründung enthaltenen Anträge eingeschränkt werden. Sie gilt als Teilrücknahme des Rechtsmittels (§ 516 Rn 17 f) und kann zur Unzulässigkeit des verbleibenden Teils führen, nämlich wenn insoweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht mehr übersteigt (§ 511 II Nr 1).

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