Rn 1

Der Begründungszwang ist Zulässigkeitsvoraussetzung. Er dient in erster Linie dazu, dem Berufungsgericht und dem Berufungsgegner Klarheit darüber zu verschaffen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urt angefochten wird. Zugleich soll der Berufungskläger bzw sein Prozessbevollmächtigter veranlasst werden, anhand der Berufungsgründe die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu überdenken und ggf von der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens Abstand zu nehmen. Beides wird allerdings nicht in jedem Fall erreicht; denn die Ergänzung der Berufungsgründe ist außer in den Fällen des § 530 zulässig.

 

Rn 2

Einfache Streitgenossen (§§ 59, 60) müssen ihr Rechtsmittel jeweils gesondert begründen; es kann jedoch ein Streitgenosse auf die Begründung des/der anderen Streitgenossen Bezug nehmen, soweit die Begründungen übereinstimmen. Anders ist es beim Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62); es reicht aus, wenn einer der Streitgenossenschaft die Berufung begründet.

 

Rn 3

Der Nebenintervenient (§ 66) kann die von der Hauptpartei eingelegte Berufung ebenso begründen wie die Hauptpartei die Berufung des Nebenintervenienten.

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