Rn 31

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schließt die Zurückweisung der Berufung durch Beschl aus. Dafür gibt es zwei Gründe: Zum einen erfordert das öffentliche, also das über die Interessen der Parteien hinausgehende Interesse die Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung, an der jedermann teilnehmen kann. Zum anderen ist das Berufungsgericht nach § 543 II 1 Nr 1 verpflichtet, durch die Zulassung der Revision in seinem Urt die Beantwortung solcher Fragen letztlich dem Revisionsgericht zu überlassen.

 

Rn 32

Zu den Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache wird auf die Erläuterungen in § 511 Rn 45 f verwiesen; zu beachten ist allerdings, dass es hier auf die Sichtweise des Berufungsgerichts ankommt. Denn die Zulassung der Berufung wegen Grundsatzbedeutung durch das erstinstanzliche Gericht bindet das Berufungsgericht nur hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 511 IV 2) und hindert nicht eine abweichende Beurteilung des Vorliegens der grundsätzlichen Bedeutung (BTDrs 14/4722, 97).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge