Rn 17

Ist die Berufung unzulässig, verwirft sie das Berufungsgericht durch Urt nach mündlicher Verhandlung (Rn 8) bzw durch Beschl, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Die die Verwerfung tragenden Feststellungen müssen angegeben werden (BGH NJW-RR 16, 320 [BGH 13.01.2016 - XII ZB 605/14]). Beide Entscheidungsformen beenden die Instanz und sind anfechtbar, nämlich das Urt nach § 542 I mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544) bzw Revision (§ 543) und der Beschl nach Abs 1 S 4 mit der Rechtsbeschwerde (§ 547); letzteres gilt nach § 574 II allerdings nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (BGH NJW 03, 2991 [BGH 24.06.2003 - VI ZB 10/03]). In beiden Fällen gilt die Wertgrenze von 20.000 EUR (§ 544 II 1) nicht. Neue Tatsachen und Beweise, aus denen sich die Zulässigkeit der als unzulässig verworfenen Berufung ergeben soll, können weder in der Revisions- noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgebracht werden (BGHZ 156, 165).

 

Rn 18

Betrifft die Unzulässigkeit nur einen abtrennbaren Teil der Berufung, ist die Verwerfung entsprechend zu beschränken; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass hinsichtlich des zulässigen Teils die Berufungssumme (§ 511 II Nr 1) erreicht wird, anderenfalls das Rechtsmittel insgesamt zu verwerfen ist. Entsprechend beschränkt zu verwerfen ist die unzulässige Berufung eines von mehreren Streitgenossen oder gegen einen Streitgenossen.

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