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Die Vorschrift regelt zunächst eine Selbstverständlichkeit, nämlich die amtswegige Prüfung der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Berufung durch das Berufungsgericht vor der Prüfung der Begründetheit. Sodann gibt sie dem Berufungsgericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit, in einem vereinfachten und verkürzten Verfahren unzulässige und offensichtlich unbegründete Berufungen schnell zu verwerfen.

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