I. Verwerfungsbeschluss (Abs 1 S 4).

 

Rn 47

Gegen den Beschl, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, ist die Rechtsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel. Näheres dazu s die Erl bei §§ 574 ff.

II. Zurückweisungsbeschluss (Abs 2).

 

Rn 48

Der einstimmige Zurückweisungsbeschl (Rn 22 ff) ist anfechtbar wie ein Urt des Berufungsgerichts. Das statthafte Rechtsmittel ist die Nichtzulassungsbeschwerde (Näheres dazu s die Erl bei § 544). Die Revision gegen einen Zurückweisungsbeschl kann es nicht geben, weil die Zurückweisung der Berufung durch Beschl immer dann ausscheidet, wenn Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen (Abs 2 S 1 Nr. 2, 3). Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht in dem Zurückweisungsbeschluss die Revision zugelassen hat (BGH WM 19, 866, 867).

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