Rn 6
Das Erfordernis fehlender besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art entspricht dem in §§ 348 III Nr 1, 348a I Nr 1 (§ 348 Rn 8). Lagen solche Schwierigkeiten bereits in 1. Instanz vor, so kam schon dort der Einzelrichter nicht zum Einsatz, auch in der Berufung ist dann eine Einzelrichterentscheidung nach § 526 I Nr 1 ausgeschlossen. Dass erstinstanzlich ein Einzelrichter tätig wurde, indiziert das Fehlen besonderer Schwierigkeiten (Musielak/Voit/Ball Rz 4), enthebt das Berufungsgericht aber nicht einer eigenständigen Beurteilung. Nur ein ›besonderer‹, deutlich über das übliche Maß hinaus gehender Schwierigkeitsgrad steht der Übertragung entgegen (ThoPu/Reichold Rz 7; Musielak/Voit/Ball Rz 5).
Rn 7
Anhaltspunkte für die besonderen Schwierigkeiten können sich aus dem erstinstanzlichen Prozessstoff ergeben, sei es aus dem Parteivortrag, dem Beweisergebnis oder der angefochtenen Entscheidung, sie können aber auch aus dem Vortrag der Parteien in 2. Instanz folgen. In tatsächlicher Hinsicht ist dies der Fall, wenn der Sachverhalt schwer überschaubar oder verständlich ist, er besondere medizinische, wirtschaftliche, technische, wissenschaftliche oder sonstige Fachfragen aufwirft oder eine absehbare komplexe Beweisaufnahme zur Würdigung widersprüchlicher Ergebnisse nötig werden wird. Nicht erfüllt ist das Erfordernis besonderer tatsächlicher Schwierigkeit der Sache, wenn diese bloß umfangreich ist. Punktesachen zB in Bau- oder Mietstreitigkeiten stellen keine qualitative, sondern eine bloß quantitative Belastung des Gerichts dar, von denen der Spruchkörper durch den Einzelrichter gerade entlastet werden soll. In rechtlicher Hinsicht weist die Sache besondere Schwierigkeiten auf, wenn die zu beantwortenden Rechtsfragen obergerichtlich bislang nicht hinreichend geklärt sind, sie ausgefallen oder kompliziert sind, sie üblicherweise in die Zuständigkeit von Gerichten anderer Rechtswege fallen oder auf sie ausländisches Recht anzuwenden ist (Anders/Gehle/Göertz ZPO § 348 Rz 39). Allein der Umstand, dass die Geschäftsverteilung für einzelne Sachen die Sonderzuständigkeit einzelner Spruchkörper vorsieht, kann nicht dazu führen, dass sich diese Sachen wegen ihrer besonderen Anforderungen für eine Einzelrichterentscheidung nicht mehr eignen (MüKoZPO/Deubner § 348 Rz 21; MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 7; Zö/Gummer/Heßler Rz 5; aA Köln VersR 87, 164; Musielak/Voit/Wittschier § 348a Rz 8). Dies gilt auch für die Katalogzuständigkeiten des § 348 I 2 (Zö/Gummer/Hessler Rz 5). Hier kann der Maßstab der ›besonderen Schwierigkeit‹ durch die besondere Sachkunde auch des Einzelrichters entsprechend verschoben sein (Musielak/Voit/Wittschier § 348a Rz 8; MüKoZPO/Deubner § 348 Rz 21).