Rn 24
§ 526 III schließt die Überprüfung einer erfolgten oder unterlassenen Übertragung, Vorlage oder Übernahme iRe Rechtsmittels aus. Damit ist die Rechtsbeschwerde gegen einen entsprechenden Beschl (§ 574 I Nr 2) genauso ausgeschlossen, wie eine auf einen der genannten Fehler gestützte Revisionsrüge iRd Anfechtung des Endurteils (§ 557 II) oder eine Wiederaufnahmeklage (§ 578; BayObLG OLGR München 04, 38). Dieses Nachprüfungsverbot schützt die Zulassung der Revision durch das Kollegium, damit nicht trotz Bindung an die Zulassung geltend gemacht werden kann, die Sache sei nicht grds und daher vom Berufungsgericht in falscher Besetzung entschieden worden. Es schützt ferner die sachliche Nachprüfbarkeit von Einzelrichterentscheidungen in den Fällen, in denen der Einzelrichter ohne Willkür von einer Vorlage der Sache an den Spruchkörper gem § 526 Abs 2 abgesehen hat (BGH MDR 23, 317 [BGH 10.11.2022 - III ZR 13/22]; BGHZ 154, 200, 202, 204).
Rn 25
Soweit die fehlerhafte Einzelrichterbefassung – zB durch das Fehlen eines wirksamen Übertragungsbeschlusses (BayObLG FamRZ 04, 1137; Zweibr FamRZ 04, 564) oder aufgrund von Willkür (BGH MDR 23, 317) – zu einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 I 2 GG) führt, greift § 526 III nicht. Gehörsrüge (§ 321a) und Verfassungsbeschwerde sind eröffnet. Der Verstoß ist im Revisionsverfahren vAw ohne Sachprüfung als absoluter Revisionsgrund der fehlerhaften Gerichtsbesetzung gem § 547 Nr 1 zu berücksichtigen (BGH BGHZ 235, 163; MDR 23, 317) und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (Einzelrichter). Eine Heilung solcher Verstöße nach §§ 527, 295 ist nicht möglich, weil es sich nicht um verzichtbare Verfahrensrügen handelt (BGH NJW 09, 1351 [BGH 16.10.2008 - IX ZR 183/06]; 01, 1357; 93, 600, 601 [BGH 19.10.1992 - II ZR 171/91]).
Rn 26
Das Verbot der Anfechtbarkeit in § 526 III erstreckt sich allein auf die Frage, ob eine Übertragung, Vorlage oder Übernahme erfolgt ist oder nicht. Der Überprüfung nicht entzogen ist damit die Frage der Wirksamkeit einer entsprechenden Entscheidung. Diese bleibt der Revisionsrüge aus § 547 Nr 1 genauso zugänglich wie der Nichtigkeitsklage aus § 579 I Nr 1 (BGH NJW 01, 2479 [BGH 22.05.2001 - X ZR 21/00]; Musielak/Voit/Ball Rz 9).
Rn 27
Über ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei Mitgliedern ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden (BGH NJW-RR 07, 776 [BGH 21.12.2006 - IX ZB 60/06]).