Rn 1

Für die Berufung ist – anders als in 1. Instanz (§§ 348f) und bei der sofortigen Beschwerde (§ 568) – grds nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium zuständig. Damit trägt das Gesetz der höheren materiellen Richtigkeitsgewähr der Entscheidung durch ein Kollegium Rechnung (›Sechs Augen sehen mehr als zwei.‹). Möglich ist eine Übertragung zur Entscheidung (§ 526) oder eine Zuweisung zur Vorbereitung der Entscheidung des Kollegiums (§ 527). Abgegrenzt werden muss der Einzelrichter des Berufungsgerichts von dem beauftragten Richter (§§ 525, 355 I 2). Die Person des Einzelrichters wird durch die spruchkörperinterne Geschäftsverteilung (§ 21g II, III GVG; BGH NJW 93, 600, 601; Zweibr MDR 05, 348; BayObLG FamRZ 04, 1136; St/J/Grunsky § 524 aF Rz 2; Rn 15) bestimmt und ist idR, aber nicht notwendig, identisch mit dem Berichterstatter. Der einmal als Einzelrichter tätig gewordene Richter bleibt auch nach der Zurückweisung aus der höheren Instanz zuständig (Zweibr OLGR 04, 55). In der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein (§§ 526 IV, 527 I 2; Bergerfurth NJW 75, 331).

 

Rn 2

Die §§ 526 f gelten für alle zweitinstanzlich tätigen Spruchkörper, dh für die Zivilkammern (§ 72 GVG) und die Kammern für Handelssachen (§ 100 GVG) der Landgerichte genauso wie für die Zivilsenate der Oberlandesgerichte (§ 116 GVG). Sie gelten für das Berufungsverfahren, nicht für andere Verfahren, für die die Zuständigkeit des Berufungsgerichts gegeben ist, insb nicht für das Verfahren auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 (Rostock FamRZ 04, 650).

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